Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 67.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19420100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19420100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 15 und 17 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (29. Mai 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (Folge 4/5)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Übergewinnerklärung im Uhrmacherhandwerk
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 67.1942 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nummer 1 -
- AusgabeNr. 1 (9. Januar 1942) 1
- BeilageAnzeigen Nummer 2 -
- AusgabeNr. 2 (23. Januar 1942) 11
- BeilageAnzeigen Nummer 3 -
- AusgabeNr. 3 (6. Februar 1942) 25
- BeilageAnzeigen Nummer 4 -
- AusgabeNr. 4 (20. Februar 1942) 35
- BeilageAnzeigen Nummer 5 -
- AusgabeNr. 5 (6. März 1942) 45
- BeilageAnzeigen Nummer 6 -
- AusgabeNr. 6 (20. März 1942) 55
- BeilageAnzeigen Nummer 7 -
- AusgabeNr. 7 (3. April 1942) 67
- BeilageAnzeigen Nummer 8 -
- AusgabeNr. 8 (17. April 1942) 77
- BeilageAnzeigen Nummer 9 -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1942) 91
- BeilageAnzeigen Nummer 10 -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1942) 101
- BeilageAnzeigen Nummer 11 -
- AusgabeNr. 11 (29. Mai 1942) 115
- ArtikelDie deutsche Kultur in Böhmen und Mähren 115
- BeilageSteuer und Recht (Folge 4/5) 7
- ArtikelDie deutsche Kultur in Böhmen und Mähren 117
- ArtikelDie Front berichtet 117
- ArtikelWas ist "Zeit"? 118
- ArtikelFür die Werkstatt 118
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 118
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 119
- ArtikelZeugen handwerklicher Kunst 119
- ArtikelHerr Anton Filius † 120
- ArtikelPersönliches 120
- ArtikelBuchbesprechung 120
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 120
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nummer 12 -
- AusgabeNr. 12 (12. Juni 1942) 121
- BeilageAnzeigen Nummer 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. Juni 1942) 135
- BeilageAnzeigen Nummer 14 -
- AusgabeNr. 14 (10. Juli 1942) 145
- BeilageAnzeigen Nummer 16 -
- AusgabeNr. 16 (7. August 1942) 163
- BeilageAnzeigen Nummer 18 -
- AusgabeNr. 18 (4. September 1942) 185
- BeilageAnzeigen Nummer 19 -
- AusgabeNr. 19 (18. September 1942) 195
- BeilageAnzeigen Nummer 20 -
- AusgabeNr. 20 (2. Oktober 1942) 203
- BeilageAnzeigen Nummer 21 -
- AusgabeNr. 21 (16. Oktober 1942) 217
- BeilageAnzeigen Nummer 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Oktober 1942) 227
- BeilageAnzeigen Nummer 23 -
- AusgabeNr. 23 (13. November 1942) 237
- BeilageAnzeigen Nummer 24 -
- AusgabeNr. 24 (27. November 1942) 245
- BeilageAnzeigen Nummer 25 -
- AusgabeNr. 25 (11. Dezember 1942) 255
- BeilageAnzeigen Nummer 26 -
- AusgabeNr. 26 (25. Dezember 1942) 269
- BandBand 67.1942 -
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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29. Mai 1942 Folge 4/5 5. Jahrgang Steuer und Hecht Beilage der .Uhrmacherkunst" Halle (Saale) Btarbtiitt von Rudolf AptU, SUutrbtraUr. UiU, <Ur B,triebswirtschaftsst,llc d.s RIV des Uhrf»ach*rkandu>*rks Die Übergewinnerklärungen im Uhrmacherhandwerk Einreichungsfrist bis zum 15. Juni 1942 Durch die Verordnung vom 31. März 1942 ist die Erfassung der im Kriege entstehenden Mehrgewinne den Finanzämtern übertragen worden. Diese Regelung gilt aber erst ab dem Jahre 1941 Für die Jahre 1939 und 1940 verbleibt cs noch bei der bis herigen Handhabung der Selbstberechnung durch die Betriebs inhaber. Erklärungs{ormulare {ür das Handwerk gelangen in diesen Tagen zur Verteilung; sie müssen, soweit eine Abgabe pflicht besteht, bis zum 15. Juni 1942 eingereicht werden, und zwar an die zuständige Preisüberwachungsstelle. Diejenigen Betriebsinhaber, die vielleicht keine Formulare erhalten, aber erklärungs pflichtig sind, müssen von sich aus ein solches von ihrer Innung anfordern. Wer hat eine Gewinnerklärung auszufüllen bzw. abzugeben? Die Erklärungspflicht erstreckt sich nur auf die Handwerks betriebe, von denen bisher eine Gewinnerklärung (nach der Handels- oder Industrieanweisung) noch nicht abgegeben worden ist. Uhrmacher, die eine Gewinnerklärung (z. B. das gelbe Formular für den Handel) schon ein gereicht haben, brauchen also das jetzige grüne Formular nicht auszufüllen, es sei denn — was aller dings wohl nur in vereinzelten Ausnahmefällen zutreffen durtte , daß sich auf Grund einer aufgeteilten Gewinnberechnung die schon eingereichte Erklärung nach § 22 KWVO. nur auf den Handelsteil des Betriebes bezog. In diesem Falle ist nunmehr die Erklärung für den Handwerksteil nachzureichen. Bei den Uhrmacherbetrieben, die nach Berücksichtigung des Vorstehenden unter die Handwerksanweisung fallen, sind drei Gruppen zu unterscheiden: 1. Betriebe, die in einem der beiden Geschäftsjahre 1939 oder 1940 einen Jahresumsatz von mehr als 200000 Ml gehabt haben: Diese Betriebe müssen in jedem Falle das brklarungs- formular nach § 22 KWVO. ausfü 11 e n und in doppelter Ausfertigung einreichen. Gleichzeitig sind Abschriften der Bilanzen nebst der Gewinn- und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 1939 und 1940 beizufügen. (Sofern besondere Steuerbilanzen aufgestellt worden sind, müssen auch hiervon Abschriften beigelegt werden.) 2. Betriebe, die in einem der beiden GescEä ftsjahre 1939 1940 einen Jahresumsatz von mehr als 50 000 Ml, aber nicht mehr als 200 000 Ml erzielt haben: Diese Betriebe müssen auch in jedem Falle das r-r klärungsformular nach § 22 KWVO. ausfullen. Hinsichtlich der Einreichungspflicht sind zwei Falle zu unter- a) h Ergibt sich ein Übergewinn, so muß der Betriebsinhaber die Erklärung in zweifacher Ausfertigung an die Preis überwachungsstelle einsenden. Die hierfür notwendigen Formulare sind gegebenenfalls von der Innung einzufor dern. Der Erklärung sind Abschriften der Bilanzen nebst der Gewinn- und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 1939 und 1940 beizufügen. (Sofern besondere bteuer- bilanzen aufgestellt worden sind, müssen auch hiervon Abschriften beigelegt werden.) b) Ergibt sich kein Übergewinn, so ist die Ein ™ chu ?£ , de r Erklärung an die Preisüberwachungsstelle nicht erforder lich. Der Betriebsinhaber muß aber das von ihm aus gefüllte Formular zu seinen Geschäftspapieren nehmen und für eventuelle spätere Prüfungen aufbewahren. 3 Betriebe die in keinem der beiden Geschäftsjahre 1939 oder ’ 1940 einen Jahresumsatz von mehr als 50 000 Ml gehabt haben^ Diese Betriebe brauchen ein Erklarungsformular n i c h a u s z u f ü 11 e n. Sie müssen jedoch in fff e f r Weise prüfen, ob ein Übergewinn vorliegt und ^ sie daraut hin zu einer Preissenkung verpflichtet sind. Naheres uber diese Prüfung ist aus dem durch die Innungen verteilten Merkblatt zu entnehmen. Ausfüllung des Erklärungsformulars Das Erklärungsformular enthält auf Seite 3 eine Anleitung zur Ausfüllung der verschiedenen Spalten. E s e m»f i <i sich dringend, diese Anleitung vor Einsetzung der Zahlen zu den verschiedenen Fragen ein gehend durchzulesen. Auf der ersten Seite des Formulars sind die personellen An gaben, wie Anschrift und Sitz des Betriebes, Betriebsinhaber die auf ihn anzuwendende Steuergruppe (sehr wichtig, weil sich hier nach die Berechnung des Abführungsbetrages richtet), Zugehörig keit zu den Handwerks- und sonstigen Wirtschaftsorganisationen, zuständiges Finanzamt nebst Steuernummer usw., zu machen. Seite 4 des Formulars enthält Fragen über die Zustellung der Steuerbescheide 1939 und 1940, über Sonderheiten bei der Uber gewinnberechnung und über durchgeführte Preissenkungen. Der wichtigste Teil des Formulars ist die Seite 2; auf ihr wird die eigentliche Übergewinnberechnung yorgenommen. Wie das Formular im einzelnen auszufüllen ist, zeigt das Beispiel aut Se,t Sä 1 mtliche Angaben sind für die Jahre 1938, 1939 und 1940 zu machen. Das Jahr 1938 gilt als Vergleichsjahr. (In der Ost mark und im Sudetengau ist das Jahr 1939 das Vergleichsjahr.) Zu den gestellten Fragen ist im einzelnen folgendes zu sagen: I. Umsatz Es ist der Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes an zugeben. Im allgemeinen können also die hier einzustellenden Zahlen aus den Umsatzsteuerveranlagungen bzw. — wenn die Finanzämter nur Feststellungsbescheide erteilt haben — aus den eingereichten Jahresumsatzsteuererklärungen entnommen werden. Soweit in dem einen oder anderen Falle steuerfreie Umsätze vor handen sind, müssen diese mit einbezogen werden Erfaßt der Betriebsinhaber in einem Geschaftsfreundebuch laufend seine Außenstände, dann ist der steuerliche Umsatz zu berichtigen, und zwar sind diesem Umsatz die am jeweiligen Schluß des Geschäftsjahres noch vorhanden gewesenen außen stehenden Forderungen für Warenlieferungen und Leistungen hin zuzurechnen und von der sich ergebenden Summe die Forderungen gleicher Art zu Beginn des Geschäftsjahres abzuziehen. II. Abschreibungen auf Anlagen 1. Steuerliche Abschreibungen Hier sind die Abschreibungsbeträge anzugeben die der Be triebsinhaber bei Berechnung seines steuerlichen Gewinns ab gezogen hat. Meist können also die in den Bilanzen zur Kürzung gebrachten Abschreibungsbeträge eingesetzt werden. 2. Verbrauchsbedingte Abschreibungen Hier sind die Abschreibungsbeträge anzugeben die der tat sächlichen Abnutzung entsprechen Die Summen können hoher oder niedriger liegen als die steuerlichen Abschreibungen. Es kommt z. B. vor, daß sich die Finanzämter hinsichtlich der Abschreibungen an Durchschnitts-Erfahrungssätze halten, und daß sich der Betriebsinhaber, um langwierigen Streitigkeiten mit dem Finanzamt aus dem Wege zu gehen, mit diesen Sätzen ein verstanden erklärt hat, daß aber bei ihm die tatsächliche Ab nutzung höher liegt. In derartigen Fallen kann ein höherer Ab schreibungssatz in Anspruch genommen werden. Des ferneren haben viele Uhrmacher in den Jahren 1934 bis 1937 von der Möglichkeit der erhöhten Abschreibung für kurz lebige Wirtschaftsgüter Gebrauch gemacht. Auf diese Gegen stände konnte in den Jahren 1938-1940 steuerlich nichts mehr - oder nur ein geringer Betrag - abgeschrieben werden Die steuerliche Abschreibung ist demnach gegenüber d«n- bei nor_ maler Abschreibungsverteilung verbrauchsbedingten Abschreibung ZU Toweit noch in den Jahren 193&-1940 Abschreibungen auf kurzlebige Wirtschaftsgüter erfolgt sind, liegt der Fall umgekehrt, es muß also die zu hohe steuerliche Abschreibung auf das ver brauchsbedingte Maß zurückgeführt werden. v „ r u rttuch . Bestehen zwischen den steuerlichen und den Verbrauchs bedingten Abschreibungen Abweichungen, so sind diese in einer Anlage zu der Gewinnerklärung zu erläutern. III. Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme Es sind die in den einzelnen Geschäftsjahren tatsachlich auf gewendeten Lohn- und Gehaltsbetrage anzugeben, und zwar müssen die Bruttobeträge eingesetzt werden. Die diesbezug liehe Zahl entnimmt der Uhrmacher am besten aus seinem Lohn tach. Auch die Lohnnachweise fürdu= Berufsgenos»ensch. können ein Hilfsmittel sein. Die in der Gewinn- und Verlust
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