Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 67.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19420100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19420100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 15 und 17 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 25 (11. Dezember 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Reichsinnungsmeister und das Innungsmitglied
- Autor
- Leßmann
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 67.1942 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nummer 1 -
- AusgabeNr. 1 (9. Januar 1942) 1
- BeilageAnzeigen Nummer 2 -
- AusgabeNr. 2 (23. Januar 1942) 11
- BeilageAnzeigen Nummer 3 -
- AusgabeNr. 3 (6. Februar 1942) 25
- BeilageAnzeigen Nummer 4 -
- AusgabeNr. 4 (20. Februar 1942) 35
- BeilageAnzeigen Nummer 5 -
- AusgabeNr. 5 (6. März 1942) 45
- BeilageAnzeigen Nummer 6 -
- AusgabeNr. 6 (20. März 1942) 55
- BeilageAnzeigen Nummer 7 -
- AusgabeNr. 7 (3. April 1942) 67
- BeilageAnzeigen Nummer 8 -
- AusgabeNr. 8 (17. April 1942) 77
- BeilageAnzeigen Nummer 9 -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1942) 91
- BeilageAnzeigen Nummer 10 -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1942) 101
- BeilageAnzeigen Nummer 11 -
- AusgabeNr. 11 (29. Mai 1942) 115
- BeilageAnzeigen Nummer 12 -
- AusgabeNr. 12 (12. Juni 1942) 121
- BeilageAnzeigen Nummer 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. Juni 1942) 135
- BeilageAnzeigen Nummer 14 -
- AusgabeNr. 14 (10. Juli 1942) 145
- BeilageAnzeigen Nummer 16 -
- AusgabeNr. 16 (7. August 1942) 163
- BeilageAnzeigen Nummer 18 -
- AusgabeNr. 18 (4. September 1942) 185
- BeilageAnzeigen Nummer 19 -
- AusgabeNr. 19 (18. September 1942) 195
- BeilageAnzeigen Nummer 20 -
- AusgabeNr. 20 (2. Oktober 1942) 203
- BeilageAnzeigen Nummer 21 -
- AusgabeNr. 21 (16. Oktober 1942) 217
- BeilageAnzeigen Nummer 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Oktober 1942) 227
- BeilageAnzeigen Nummer 23 -
- AusgabeNr. 23 (13. November 1942) 237
- BeilageAnzeigen Nummer 24 -
- AusgabeNr. 24 (27. November 1942) 245
- BeilageAnzeigen Nummer 25 -
- AusgabeNr. 25 (11. Dezember 1942) 255
- Artikel"Ein Bauer wagt sich an die Sternenwelt" 255
- ArtikelDer Reichsinnungsmeister und das Innungsmitglied 257
- ArtikelTrigonometrie in der Berechnung der Uhr (Fortsetzung von Seite ... 258
- ArtikelPlakat SP 84 259
- ArtikelZwei Industrieführer treten in den Ruhestand 260
- ArtikelSind Ideen Mangelware? 262
- ArtikelAus dem Protektorat Böhmen und Mähren 264
- ArtikelHumor um die Uhr 264
- ArtikelLicht sparen! 265
- ArtikelFür die Werkstatt 265
- ArtikelHumor um die Uhr 265
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 266
- ArtikelPersönliches 267
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 267
- ArtikelAnzeigen 267
- BeilageAnzeigen Nummer 26 -
- AusgabeNr. 26 (25. Dezember 1942) 269
- BandBand 67.1942 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
KUNs ^.JAHRGANG / 1942 / NR. 25 257 W fßvt Geleit i iint UMiy i nt ei J f ei Änderungen des Organisationsrechis der gewerblichen Wirtschaft / Unmittelbares Weisungs - und Ordnungsstraf recht der Reichsinnungsmeister Die kürzlich vom Reichswirtschaftsminister erlassene „Verordnung zur Änderung verschiedener Vorschriften des Organisationsrechts der gewerblichen Wirtschaft“ vom 17. Oktober 1942 (RGBl. I, S. 605) bringt auch eine Neuregelung im Rahmen des besonderen handwerklichen Organisationsrechts. Das Wesentlichste der Neuregelung für das Hand werk ist, daß zukünftig die Reichsinnungsmeister berechtigt sind, den Innungsmitgliedern unmittelbar Weisungen zu erteilen. Wird von den Innungsmitgliedern gegen derartige Weisungen vorsätzlich oder leicht fertig verstoßen, so haben die Reichsinnungsmeister das Recht, Ord nungsstrafen bis zum Höchstbetrag von 10 000 Ml zu verhängen! Die selben Befugnisse stehen auch den Leitern der selbständigen Fach- iruppen der Reichsgruppe Handwerk gegenüber den Mitgliedern dieser nchgruppen zu. Die Neuregelung der Verordnung vom 17. Oktober 1942 dürfte ein mal darauf zurückzuführen sein, daß das bisher bestehende Ordnungs- strafrecht bis zum HöchstbetrajJ von 1000 Mi bei Verstößen gegen Wei sungen, insbesondere auf dem Gebiet kriegswirtschaftlicher Maßnahmen, - nicht immer ausreichend war. Auch war die bisherige Bedingung einer I ™ wiederholten schriftlichen Aufforderung der Mitglieder zur Befolgung einer Weisung vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe praktisch häufig zu schwerfällig, wenn auf dem Gebiet kriegswirtschaftlicher Maßnahmen eine beschleunigte Durchführung in Betracht kam. Schließ- . lieh mußte gerade das Fehlen eines unmittelbaren Weisungs- nnd Ord- nungsstrafrechts der Reichsinnungsmeister gegenüber den Innungsmit gliedern als wesentliche Lücke empfunden werden, nachdem den Reichs innungsverbänden wiederholt unmittelbar die Durchführung kriegswirt schaftlicher Maßnahmen aufgegeben war. Im einzelnen sieht die Verordnung vom 17. Oktober 1942 vor, daß der Leiter einer Wirtschaftsgruppe oder eines Reichsinnungsverbandes der Reichsgruppe Handwerk den Innungsmitgliedern Weisungen er teilen kann. Die Weisungen können sich demnach sowohl an einzelne Innungsmitglieder als auch an die Gesamtheit der Innungsmitglieder richten. Selbstverständlich beschränkt sich das Weisungsrecht des ein zelnen Reichsinnungsmeisters aber jeweils auf die Mitglieder solcher Innungen, die dem Reichsinnungsverband angehören. Andererseits unterliegen dem Weisungsrecht des Reichsinnungsmeisters sämtliche Innungsmitglieder gleichmäßig, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um beitragspflichtige Innungsmitglieder oder um die beitragsfreien Gast mitglieder oder um freiwillige Innungsmitglieder handelt. Allgemeine Weisungen (Anweisungen) bedürfen jedoch der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers. Während bisher Weisungen der Reichsinnungsmeister den einzelnen Innungsmitgliedem gegenüber nur im Wege der Verhängung von Ord- nungsstrafen durch die Innungsobermeister mittelbar durchgesetzt wer den konnten, können die Reichsinnungsmeister in Zukunft den Innungs mitgliedem gegenüber unmittelbar Ordnungsstrafen bis zum Höchst- betr^g von 10 000 Mt verhängen. Die Ordnungsstrafen kommen sowohl m Betracht, wenn Innungsmitglieder persönlich gegen die Weisungen vorsätzlich oder leichtfertig verstoßen, aber auch dann, wenn in den Unternehmen der Innungsmitglieder solche Verstöße von Gefolgschafts mitgliedern vorsätzlich oder leichtfertig begangen werden. Hierbei dürfte zu beachten sein, daß ein leichtfertiger Verstoß sinngemäß etwas mehr als ein fahrlässiger Verstoß bedeutet. Richtig wird es sein, hier solche Verstöße mit Ordnungsstrafen zu belegen, die auf „grobe Fahr- ihr, irol), i Zirnn dich lkomm rsfaubi len Bit, eit“ zurückzuführen sind. In diesem Zusammenhang wird es im übrigen richtig sein, einen verhältnismäßig strengen Maßstab anzulegen, insbesondere dann, wenn es sich um Weisungen zwecks Durchführung kriegswirtschaftlicher Maßnahmen handelt. Auf diesem Gebiet muß e ben von dem einzelnen Innungsmitglied erwartet werden, daß jeweils ein besonderes Maß von Sorgfalt und Aufmerksamkeit aufgewendet w i r d, um die gegebenen Weisungen pflichtmäßig zu befolgen. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Reichsinnungs- ■wister erfolgt nach der Regelung der Verordnung vom 17. Oktober V me hr oder weniger formlos, sondern nach einem bestimmten «fahren. In diesem Sinne ist dem Ordnungsstrafbescheid einmal so- r*' c “ eine Begründung beizufügen. Außerdem muß der Ordnungsstraf- “^heid eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, also darauf hinweisen, *“ gegen die verhängte Ordnungsstrafe eine Beschwerde zulässig ist und daß die Beschwerde innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingelegt * er den muß. Schließlich muß die Zustellung des Ordnungsstraf- Mcheides durch Postzustellungsurkunde erfolgen. Der bisher in diesen «Jen häufig verwendete „eingeschriebene Brief“ genügt somit nicht mehr. I Beschwerde muß innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zu- eliung des Ordnungsstrafbescheides schriftlich mit Begründung bei e [ Stelle eingelegt werden, die den Ordnungsstrafbescheid erlassen «. also bei der Geschäftsstelle des Reichsinnungsverbandes oder der gruppe. Zu beachten ist, daß somit eine ohne Begründung ein igte Beschwerde nicht als -eingelegt gilt und daher in diesem Fall auch die vorgeschriebene Frist nicht gewahrt ist. Der Reichsinnungs meister bzw. der Fachgruppenleiter braucht die ordnungsmäßig ein gelegte Beschwerde selbstverständlich dann nicht an die für die Be schwerdeentscheidung zuständige Stelle abzugeben, wenn er bereits von sich aus die Beschwerde für begründet ansieht. In diesem Fall kann er der Beschwerde sogleich in der Weise stattgeben, daß die verhängte Ordnungsstrafe rückgängig gemacht wird. In geeigneten Fällen kann der Reichsinnungsmeister bzw. der Fachgruppenleiter eine Beschwerde auch nur zum Teil als begründet ansehen und entsprechend eine ver hängte Ordnungsstrafe lediglich teilweise rückgängig machen. In diesem Fall wüe in den Fällen, in denen die Beschwerde insgesamt nicht als begründet angesehen wird, muß der Reichsinnungsmeister bzw. der Fachgruppenleiter die Beschwerde von sich aus der für die Beschwerde entscheidung zuständigen Stelle zuleiten. Soweit die verhängte Ord nungsstrafe nicht jnehr als 1000 Ml beträgt, ist der Reichshandwerks meister als Leiter der Reichsgruppe Handwerk für die Beschwerde entscheidung zuständig. Beträgt die verhängte Ordnungsstrafe mehr als 1000 Mt, so trifft das Reichsvenvaltungsgericht die endgültige Ent scheidung. Die Beträge der verhängten Ordnungsstrafe werden durch die Gau wirtschaftskammern nach den für die Einziehung der Beiträge zu diesen Kammern geltenden Vorschriften eingezogen. Diese Einziehung kommt jeweils nur in Betracht, falls das Innungs- bzw. Fachgruppenmitglied den Betrag der Ordnungsstrafe nicht unverzüglich von sich aus an den Reichsinnungsverband bzw. an die Fachgruppe abführt. Die formelle Einziehung verursacht dagegen dem Innungs- bzw\ Fachgruppenmit glied noch zusätzliche Einziehungskosten. Solange Gauwirtschaftskam mern noch nicht errichtet worden sind, werden die Ordnungsstrafen der Reichsinnungsmeister bzw'. der Fachgruppenleiter von den Hand werkskammern nach den für die Einziehung der Beiträge zu diesen Kammern geltenden Bestimmungen eingezogen. Dr. L e ß m a n n. Schnappschuß aus der Uhrmacherwerkstatt: In die Arbeit vertieft Aufn.: Techno-Photographisches Archiv, Potsdam
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder