Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 67.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19420100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19420100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 15 und 17 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 26 (25. Dezember 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Messingarmbänder als Gold verkauft!
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anstellung auf Probe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 67.1942 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nummer 1 -
- AusgabeNr. 1 (9. Januar 1942) 1
- BeilageAnzeigen Nummer 2 -
- AusgabeNr. 2 (23. Januar 1942) 11
- BeilageAnzeigen Nummer 3 -
- AusgabeNr. 3 (6. Februar 1942) 25
- BeilageAnzeigen Nummer 4 -
- AusgabeNr. 4 (20. Februar 1942) 35
- BeilageAnzeigen Nummer 5 -
- AusgabeNr. 5 (6. März 1942) 45
- BeilageAnzeigen Nummer 6 -
- AusgabeNr. 6 (20. März 1942) 55
- BeilageAnzeigen Nummer 7 -
- AusgabeNr. 7 (3. April 1942) 67
- BeilageAnzeigen Nummer 8 -
- AusgabeNr. 8 (17. April 1942) 77
- BeilageAnzeigen Nummer 9 -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1942) 91
- BeilageAnzeigen Nummer 10 -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1942) 101
- BeilageAnzeigen Nummer 11 -
- AusgabeNr. 11 (29. Mai 1942) 115
- BeilageAnzeigen Nummer 12 -
- AusgabeNr. 12 (12. Juni 1942) 121
- BeilageAnzeigen Nummer 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. Juni 1942) 135
- BeilageAnzeigen Nummer 14 -
- AusgabeNr. 14 (10. Juli 1942) 145
- BeilageAnzeigen Nummer 16 -
- AusgabeNr. 16 (7. August 1942) 163
- BeilageAnzeigen Nummer 18 -
- AusgabeNr. 18 (4. September 1942) 185
- BeilageAnzeigen Nummer 19 -
- AusgabeNr. 19 (18. September 1942) 195
- BeilageAnzeigen Nummer 20 -
- AusgabeNr. 20 (2. Oktober 1942) 203
- BeilageAnzeigen Nummer 21 -
- AusgabeNr. 21 (16. Oktober 1942) 217
- BeilageAnzeigen Nummer 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Oktober 1942) 227
- BeilageAnzeigen Nummer 23 -
- AusgabeNr. 23 (13. November 1942) 237
- BeilageAnzeigen Nummer 24 -
- AusgabeNr. 24 (27. November 1942) 245
- BeilageAnzeigen Nummer 25 -
- AusgabeNr. 25 (11. Dezember 1942) 255
- BeilageAnzeigen Nummer 26 -
- AusgabeNr. 26 (25. Dezember 1942) 269
- ArtikelWir schaffen es! 269
- ArtikelDr. Sigmund Riefler 271
- ArtikelDie Sühne-Uhr von Bernburg 272
- ArtikelSynchronuhr - von der eigenen Normaluhr gesteuert! 273
- ArtikelLeichtmetall als Uhrschmuck 273
- ArtikelWerkzeitschriften sind notwendig! 274
- ArtikelMessingarmbänder als Gold verkauft! 275
- ArtikelAnstellung auf Probe 275
- ArtikelFür die Werkstatt 276
- ArtikelDie Innung Wien dankt den Soldaten mit 470 Uhren! 276
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 276
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 278
- ArtikelInnungsnachrichten 278
- ArtikelPersönliches 278
- ArtikelAnzeigen -
- BandBand 67.1942 -
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>kl d« etla »U ■ Hund K UNs ,jaHRGANG/ 1942 / NR. 26 r f'Uti Uessingarmbänder als Gold verkauft! Das Reichsgericht hatte sich kürzlich mit folgendem interessanten tverhalt zu befassen: Ein gewisser H. gab seinem Freund P. vier ier GefiJ e Messing bestehende Armbänder, die mit dem Goldstempel 585 ßehen waren. H. beauftragte den P., die Armbänder'gegen Beteili- jig am Erlös als echtes Gold zu hohen Preisen zu verkaufen. Beiden bfTt «/bekannt, daß die Armbänder unecht und fälschlich mit dem ,Gold- [cmpcl versehen waren. P. bot dem Kaufmann J. zunächst eins der Ränder für 500 Mt zum Kauf an; sodann wollte er ihm alle vier in nbänder zum Preise von zusammen 1000 Ml verkaufen. Hierzu es jedoch nicht, da J. Verdacht schöpfte und die Polizei ver teidigte. Es ließ sich jedoch in der schweren Gerichtsverhandlung lieht feststellen, wer den falschen Stempel angebracht hatte. Das zu- ( chst mit der Sache befaßte Landgericht hatte P. wegen schwerer tundenfälschung und H. wegen Anstiftung dazu yer- rteilt. Das Reichsgericht sah dagegen die Voraussetzungen der Ur- idenfälschung nicht als gegeben an, sondern verurteilte nur wegen (trugs bzw. Betrugs versuchs. Zur Begründung seiner Entschei- g führte das Reichsgericht folgendes aus: „Das Landgericht hat den Goldstempel, der hier mit der ein- Feingehaltstempel keine Urkunde, Bestrafung wegen Betrugs und dieser Regel entsprach der hier auf den unechten Armbändern fälschlich angebrachte Goldstempel. Er enthält anders als der Stempel nach § 3 des Gesetzes und der dazu erlassenen Bekanntmachungen keinen Hinweis auf das Geschäft, für das die Stempelung erfolgt ist, läßt also den Hinweis auf einen genügend bestimmten Llrheber ver missen. Zwar würde für die Urkundeneigenschaft nicht erforderlich sein, daß der Stempel für sich allein den Urheber ergibt, es würde viel mehr genügen, wenn dieser mit Hilfe von Umständen, auf die der Stempel hinweist, für die Beteiligten erkennbar wird. Aber auch das ist hier nicht der Fall. Die Stempelung nach dem Gesetz vom 10. Juli 1884 ist keine amtliche, sondern sic geschieht durch die Hersteller oder Händler unter ihrer Verantwortlichkeit. Der Urheber des Stempels (§ 5 des Gesetzes) ist also mangels eines besonderen Hin weises unter der Vielzahl der Hersteller von goldenen und silbernen Schmucksachen und der Händler mit solchen Gegenständen zu suchen. Danach handelt es sich aber nicht um die Gedankenäußerung eines hin reichend bestimmten Urhebers, so daß dem Stempel aus diesem Grunde die Eigenschaft einer Urkunde fehlt. Ob sich der Angeklagte P. etwa wegen eines Feilhaltens der Arm prägten Zahl 585 — ohne weiteren Zusatz — den Feingehalt in bänder, das gewerbsmäßiges Handeln voraussetzt, in Tateinheit mit . _ — j X n ■ 1 — M W /\K y\ M n 11^ / k C . j A f ' ,1 n ^ ^ n — — _ _ 1 — I I ' ' . I . 1 i ]. _ _ _ . _ 1 J T) . _ ‘ "\ 7 . - 1 - . P f \ 4 1 1 1L T i t susendteilen angeben sollte (§ 5 des Gesetzes über den Feingehalt er Gold-.und Silberwaren vom 16. Juli 1884; RGBl. 120), zu Unrecht eine beweiserhebliche Urkunde angesehen. Richtig ist, daß auch nzusammenhängende Wörter, Zeichen; Nummern, Ziffern u. dgl. dann ine beweiserhebliche Urkunde darstellen können, wenn sie nach Ge rn oder Herkommen, nach der Verkehrsauffässung oder einer Ver- inbarung der Beteiligten dazu bestimmt un*f geeignet sind, über ihr )asein hinaus eine Gedankenäußerung des — genügend bestimmten — Hebers darzustellen und für bestimmte rechtliche Beziehungen Be ieis zu erbringen. Von diesen als Urkunde anzusehenden Beweis- itichen sind verschieden solche Zeichen, die sich nur als Kennzeichen Interscheidungszeichen, Identitätszeichen) darstellen; sie sind keine rkunde. Das Gesetz vom 16. Juli 1884 kennt das Stempelzeichen der §§ 2, 3 ur goldene und silberne Geräte und den hier in Betracht kommenden tcmpel des § 5 für Schmucksachcn aus Gold und Silber. Der Geräte- äempel enthält nach der zu § 3 des Gesetzes ergangenen Bekannt machung vom 7. Januar 1886 (RGBl. 1) ein besonderes Zeichen (bei joldsachen die Reichskrone und das Sonnenzeichen), die Angabe des eingehaltes in Tausendteilen und die Firma oder das eingetragene ilärenzeichen des Geschäfts, für das die Stempelung bewirkt ist. lieser Stempel dürfte — vergleiche auch § 7 des Gesetzes — alle Vor- iiiBetzungen eines als Urkunde anzusehenden Beweiszeichens erfüllen, ür Schmucksachen ist die Verwendung dieses Stempelzeichens ver- 'oten (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes); für sie ist als Stempel nur die Angabe Jes Feingehaltes in Tausendteilen vorgesehen (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes), dem versuchten Betrug eines Vergehens gegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 16. Juli 1884 schuldig gemacht hat und der Angeklagte H. der Anstiftung dazu, kann dahingestellt bleiben. Die Verurteilung wegen dieses Vergehens und der Anstiftung dazu würde neben der Verurteilung wegen versuchten Betrugs im Rückfall bzw. der Anstiftung zum versuchten Betrug nicht entscheidend ins Gewicht fallen.“ Diese Entscheidung des Reichsgerichts mag den gesetzlichen Be stimmungen entsprechen, sie ist aber weder vom Standpunkt des Schmuckfachmannes zu billigen, noch wird sie den Interessen des kaufenden Publikums gerecht. Der Feingehaltstempel ist im Verkehr die Garantie für Echtheit und Vollwertigket des gekauften Schmuck Stückes. Jedermann will sich darauf verlassen können, daß der Fe n- gehaltstempel den wirklichen Fidelmetallgehalt anzeigt. Der Stempel hat praktisch die gleiche Bedeutung wie eine schriftliche Bestätigung der Echtheit. Es würde deshalb wohl dem Volksempfinden entsprechen, den Feingehaltstempel als Urkunde im Rcchtssinne aufzufassen. Dem entsprechend müßte jemand, der einen solchen Stempel auf unechte Ware setzt, wegen Urkundenfälschung bestraft werden. Es wäre zu wünschen, daß der strafrechtliche Schutz des Feingehaltstempels in diesem Sinne durch die Rechtsprechung oder Gesetzgebung verstärkt würde. Wegen Betrugs können zwar auch empfindliche Strafen ver hängt werden, und zwar Gefängnisstrafen bis zu 5 Jahren. Es wäre aber wünschenswert, in derartigen Fällen auf Zuchthausstrafen zu er kennen, was nach den Bestimmungen über die LIrkundenfälschung ohne weiteres möglich wäre. Dr. M. /Instellung auf Probe Viele Arbeitsverhältnisse beginnen damit, daß die Parteien eine Probezeit vereinbaren. Solche Probezeitvereinbaripigen sind vornehm- üblich bei kaufmännischen Angestellten, und auch »urin bezug auf diese sollen sich die nachfolgenden Rechtserläuterungen ^ziehen. Anlaß zu diesen Ausführungen gibt ein Verfahren, das bei einer Rechtsberatungsstelle der Deutschen Arbeitsfront anhängig war. Ein Handlungsgehilfe hatte mit einem kaufmännischen Unternehmen einen ertrag geschlossen, wonach zunächst für 3 Monate befristet die Be fähigung probeweise erfolgen sollte. Nach Ablauf dieser 3 Monate eilten sich die Arbeitsvertragspartner über eine Fortsetzung des Ar- eitsverhältnisses verständigen. Nachdem der Gehilfe 2 Monate tätig ar. erkrankte er für die Zeit des dritten Monats und auch noch dar über hinaus. Der Betriebsführer übersandte mit Beginn der Krankheit ten Angestellten die Arbeitspapiere und gab diesem zu erkennen, daß das Vertragsverhältnis als beendet .ansehe. Damit erklärte sich der ehilfe nicht einverstanden und forderte unter Berufung auf den für Monate geschlossenen Zeitvertrag (Probevertrag) gemäß § 63 HGB. ®e Fortzahlung der Krankenbezüge (Krankengehalt bis zu 6 Wochen). “W Rechtsstandpunkt beider Parteien war nicht richtig. Der Betricbs- tiihrer konnte den Angestellten ohne dessen Einverständnis vor Ab- 'äuf der vereinbarten dreimonatigen Probezeit nicht entlassen und war fer phichtet, bis zum Ablauf des dritten Monats das Krankengehalt zahlen. Der Angestellte andererseits hatte nicht das Recht, die hdialtszahlung auch für die über den dritten Monat hinausgehende Mankheitszeit zu fordern, da das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus nicht fortgesetzt wurde. Es gibt für Handlungsgehilfen zwei Arten von Probezeiten: .... a ) Die Probeanstellung für bestimmte Zeit mit unil ohne fundigungsabrede. Wird z. B.- ohne jegliche Kündigungsabrede ver einbart, daß die Probezeit 3 Monate dauern soll, dann endet dieser •'fbeitsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Dauer, wenn die Vertrags parteien sich über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einig werden. Eine einseitige vorherige Beendigung eines solchen Zeitver träges ist unzulässig. Wird andererseits vereinbart, daß eine sechsmonatige Probezeit- mit jederzeitiger Kündigung gelten soll, dann muß die Kündigungsfrist mindestens einen Monat auf den Monätsschluß betragen. Die Kündigungsfrist auf den Schluß einer Probezeit ist frei vereinbart und kann auch bei Handlungsgehilfen weniger als einen Monat betragen. b) Eine Probezeit auf unbestimmte Zeit liegt immer vor, wenn über deren Dauer keine Vereinbarung getroffen wurde. Ein solches Probeverhältnis ohne zeitliche Begrenzung kann nur mit den sonst geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen aufgekündigt werden, bei Handlungsgehilfen. also nur mit der Monatsfrist auf den Monats schluß, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, oder mit der Kündigungs frist von 6 Wochen zum Vierteljahresschluß. Die Vereinbarung einer etwa täglichen Kündigungsfrist ist unzulässig. Wegen der zu wahrenden Kündigungsfrist empfiehlt sich bei Hand lungsgehilfen ein Probeverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht, sondern es ist dem auf bestimmte Zeit der Vorzug zu geben. Erkrankt der auf Probezeit angestellte Gehilfe, so hat auch er, wenn die Krankheit unverschuldet und das Ende der Krankheit ab sehbar ist, in der Regel Anspruch auf Krankengehalt für die Dauer bis zu 6 Wochen, jedoch nicht länger, als das Arbeitsverhältnis rechtlich dauert. Endet das Probeverhältnis durch Zeitablauf oder durch Ab lauf einer Kündigungsfrist früher als 6 Wochen nach Beginn der Er krankung, so besteht also Anspruch auf Krankengehalt nur bis zur Beendigung, des Beschäftigungsverhältnisscs. Arbeitseinsatzmäßig ist unter Berücksichtigung der Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels vom 1. September 1939 (RGBl. I, S. 1685) zu berücksichtigen, daß es der Zustimmung des Ar beitsamtes zur Lösung eines solchen Arbeitsverhältnisses nicht bedarf, wenn ein befristeter sogenannter Zeitverfrag abgeschlossen ist oder wenn die Einstellung zur Probe erfolgte und das Arbeitsverhältnis inner halb eines Monats beendet wird. 1 1/
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