890 „vor Ablauf eines nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Zeit raumes von einem bis zu drei Jahren" und den Schlußsatz: „durch Nachsichtsertheilung kann dies gestattet werden" zu streichen. Die Deputation kann sich auch für diesen Abänderungsvorschlag nicht ver wenden. Durch ein rechtskräftiges Erkenntniß endigt sich die Thätigkeit des Ehegerichts, insofern solches über die Befugniß der Ehegatten, zu einer anderweiten Verehe lichung zu verschreiten, zu cognosciren hat, und nach allgemeinen Grundsätzen kann das, was durch rechtskräftiges Erkenutuiß festgestellt worden ist, nicht durch Erkenntniß abgeändert werden. Daher hält die Deputation für angemessen, es bei der zeitherigen Ver fassung zu belassen, wonach für den-Fall, daß einem geschiedenen Ehegatten im rechtskräftigen Erkenntnisse die anderweite Verehelichung nicht nachgelassen worden ist, dem Cultusministerium die Nachsichtsertheilung zusteht. Man verwendet sich in Folge dessen dafür: dem Abänderungsbeschlusse der zweiten Kammer zu § 1637 den Beitritt zu versagen. Zu 8 1647. Gegen den Inhalt dieses Paragraphen hatten die Abgeordneten Dr. Hertel und Genossen erinnert, daß die Ehe eines Ehebrechers mit der Ehebrecherin durch Dispensation erst nach drei Jahren seit Auflösung der durch Ehebruch verletzten Ehe gestattet werden solle, während bisher die Ertheilung der Dispensation an keine Frist gebunden gewesen sei und daß es vorzüglicher erscheine, dem Ermessen der Dispensationsbehörde auch die Beurtheilung der Frage über das Wann? an heimzugeben. Außerdem scheine nach den Worten des Gesetzes die Nothwendigkeit der Dispensation und der Zeitablanf auch dann erforderlich sein zu sollen, wenn die vorherige Ehe nicht wegen Ehebruchs geschieden, sondern aus einem anderen Grunde oder durch den Tod aufgelöst worden sei. In solchen Fällen sei nach dem bisherigen Rechte weder Dispensation noch Zeitablauf nöthig gewesen. Die Deputation der zweiten Kammer ist diesen Bedenken in mehrfacher Hin-, sicht beigctreten. Dieselbe hat ihre Meinung dahin ausgesprochen, daß die Vor schrift nicht unbedingt auf Scheidungsfälle beschränkt werden dürfe, hat aber auf der andern Seite der Möglichkeit vorzubeugen gewünscht, daß in Fällen, wo gerichtliches Einschreiten überhaupt nicht stattgefunden habe, vielleicht nach Ablauf