361 längerer Zeit von einer oder der anderen Seite her noch unangemessene Nach forschungen veranlaßt werden könnten. Für die Beschränkung hinsichtlich der Nachsichtsertheilung hat die jenseitige Deputation ebenfalls keinen genügenden Grund zu erblicken vermocht. Dieselbe hat daher beantragt, dem Paragraph folgende Fassung zu geben: „Personen, welche vor Gericht geständig oder gerichtlich überführt sind, niit einander Ehebruch getrieben zu haben, können sich nicht ehelichen. Durch Nachsichtsertheilung kann die Ehe gestattet werden, ausgenommen, wenn die Ehebrecher noch während des Bestehens derselben sich die Ehe versprochen haben." Der Abgeordnete sitr. Hertel hat demnächst den Antrag gestellt, daß der von der Deputation vorgeschlagenen Abänderung von § 1647 des Entwurfs in dem ersten Satze zwischen den Worten: „können sich" - und „nicht ehelichen", die Worte eingeschaltet würden: „so lange der wegen des Ehebruchs geschiedene unschuldige Ehegatte lebt." Die zweite Kammer hat den ersten Satz dieses Paragraphen in der von dem Abgeordneten Dr. Hertel vorgeschlagenen veränderten Fassung gegen 26 Stimmen, den zweiten Satz aber nach dem Vorschläge ihrer Deputation einstimmig angenommen. Die unterzeichnete Deputation ist zwar mit dem Anträge der jenseitigen De putation aus den von der letzteren dafür entwickelten Gründen einverstanden, nicht aber mit dem Zusatz der Worte: „ so lange der wegen des Ehebruchs geschiedene unschuldige Ehegatte lebt." Da die Deputation der Ansicht ist, daß es im Interesse der Sittlichkeit von der Nachsichtsertheilung abhängig zu machen ist, ob im einzelnen Falle den gestän digen oder gerichtlich überführten Ehebrechern gestattet werden soll, sich zu heirathen, so schlägt dieselbe vor: § 1647 in der oben angegebenen Fassung der jenseitigen Deputation anzunehmen, den Zusatzantrag des Abgeordneten Or. Hertel aber abzulehnen. Zu §8 1655 und 1656. Bezüglich dieser beiden Paragraphen war in der zweiten Kammer von dem Abgeordneten Dr. Hertel und Genossen der Antrag gestellt worden: Beilage zur zweite» Abteilung, ßO 3. Baud.