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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 40.1915,3-
- Erscheinungsdatum
- 1915
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19150100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19150100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1915)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 40.1915,3- -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1915) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1915) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1915) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1915) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1915) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1915) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 63
- ArtikelDer Kriegszustand und der Aussenhandel in der Uhrenindustrie 64
- ArtikelDie Leiden der ausländischen Uhrenindustrie unter dem Kriege 65
- ArtikelFeldpostbriefe 66
- ArtikelDer hungrige Löwe 67
- ArtikelAus der Werkstatt 67
- ArtikelSprechsaal 68
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 68
- ArtikelUnsere Berufsgenossen im Felde 69
- ArtikelVerschiedenes 69
- ArtikelKonkursnachrichten 72
- ArtikelVom Büchertisch 72
- ArtikelPatentbericht 72
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 72
- ArtikelAnzeigen III
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1915) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1915) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1915) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1915) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1915) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1915) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1915) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1915) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1915) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1915) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1915) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1915) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1915) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1915) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1915) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1915) -
- BandBand 40.1915,3- -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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70 Die Uhrmacherkunst. Nr. 8 Ein Jawelenraub. Bei der Firma Colombo Pizzoli & Sant Andrea in Mailand wurde ein aufsehenerregender Juwelenraub verübt. Aus einer eisernen Kassette wurden Juwelen im Werte von 400000 Lire unter Anwendung eines Azetylen-Sauer stoffgebläses entwendet. Die Diebe konnten bisher noch nicht ermittelt werden. Der feldgraue Helm. Wir leben in der heutigen Zeit im Zeiohen der patriotischen Abzeichen und Er innerungen, der sich die ganze! Pforzheimer Industrie angepasst j hat. Derartige patriotische Artikel kommen noch mehr zur Geltung in einer entsprechenden Aufmachung, und wird das hier abgebildete „Feldgraue Helmetui“ gewiss bei allen unseren Facbgenossen sowie beim Publikum gleichen An klang finden. Dasselbe wird von der Firma Georg Jacob, G. m. b. H., Leipzig, passend für Ringe, Manschettenknöpfe und Anhänger, zum Preise von 0,80 Mk. das Stück geliefert. Ueber die Organisation der Funkentelegraphie im deutschen Heere hat die „Zeitschrift für Schwachstromtechnik“ interessante Mitteilurgen gebracht, denen folgendes zu entnehmen ist: Im deutschen Heer gibt es feste, fahrbare und Luftschiff• Stationen. Die festen Stationen befinden sich in Festungen und heissen „Feitungsgrossstationen“; ihre Reichweite beträgt 1000 km und ermöglicht auch den an der äussersten Grenze gelegenen Stationen, mit der Station Nauen bei Berlin verkehren und mit weit entfernten Luftschiffen in Verbindung treten zu können. Die fahrbaren oder Feldstationen werden den höheren Kommandobehörden zugeteilt. Ihre Fahrzeuge sind nach dem Protzsystem gebaut und werden sechsspännig gefahren. Die Protze enthält die Empfangs -, der Hinterwagen die Sendeapparate, sowie den zur Erzeugung der Elektrizität dienenden Motor und die Dynamomaschine. Die Apparate sind mit Drähten verbunden, die an Masten hochgeführt werden; die auf genommenen Wellen werden in Summentöne umgewandelt und in einem Fern hörer hörbar. Man unterscheidet schwere und leichte Feldstationen; die Reich weite der sohweren Stationen beträgt 200 km, die der leichten 60 bis 70 km; bei den schweren Stationen sitzt das Personal auf den Fahrzeugen auf, bei den leichten ist das gesamte Personal beritten und das ganze Geräte leichter gehalten. Schwere Stationen führen das grosse Hauptquartier, die Armee oberkommandos und die Karalleriedivisionen, dagegen erhalten sie General kommandos nur ausnahmsweise. Jede dieser Kommandostellen ist mit einer bis zwei Stationen ausgerüstet, die abweohselnd den Betrieb aufnehmen. In der Ruhe bildet die eine der beiden Stationen die Reserve, in der Bewegung bleibt die eine so lange im Betrieb, bis die andere an einer neuen Stelle in Tätigkeit getreten ist. Auf- und Abbau einer solchen Station dauert etwa 15 Minuten. Leichte Stationen werden den Aufklärungseskadrons der Kavallerie divisionen zugeteilt, bei denen Meldesammelstellen erriohtet werden. Auf diese Weise gelangen alle Nachrichten von Offizierspatrouillen von den Aufklärungs eskadrons über die Kavalleriedivisionistäbe schnellstens zum Armeeober kommando. Luftschiffitationen erhalten die Luftschiffe; sie sind aber nur zum Entsenden, nicht zum Empfang von Meldungen eingerichtet; ihre Reich weite beträgt rund 300 km. („Deutsches Off-Blatt“ Nr. 21, 1914 ) Diesen Mitteilungen muss bezüglich der Luftsohiffstationen auf Grund der neuesten Fortschritte auf diesem Gebiet noch hinzugefügt werden, dass die neuesten Funkenstationen auf Luftschiffen nicht ausschliesslich zum Em pfangen, sondern auch zum Geben von Nachrichten eingerichtet und ihre Reichweiten beträchtlich gesteigert worden sind So ist z B. das neue Marine- luftsehiff L III von Helgoland aus mit der drahtlosen Station in Friedrichs hafen, also auf 750 km, in Verbindung gestanden und hat nicht nur Nach richten empfangen, sondern auch solohe über den Verlauf der Fahrt gegeben. („Bayerisches Industrieblatt.“) Die Wirkung des Kriegsausbruchs auf im Ausland ausgestellte Wechsel. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. November 1914. (Naohdr. auch im Auszug verb.) Bekanntlich ist in der Bundesratsbekannt- machuDg vom 10. August 1914 bestimmt, dass im Ausland ausgestellte Wechsel während der Kriegszeit erst 3 Monate nach dem Fälligkeitsdatum fällig werden. Mit Bezug auf diese Bestimmungen interessiert eine jüDgst vom Oberlandes gericht Karlsruhe ergangene Entscheidung, die über die Frage Auskunft gibt, ob ein unrichtigerweise im Ausland mit einem inländischen Ausstellungs ort versehener Wechsel genau so zu behandeln ist, wie ein wirklicher Aus landswechsel. Diese Frage ist in folgendem Rechtsstreit bejaht worden: D. zog am 7. März 1914 in Paris eine Tratte auf N., der akzeptierte. Durch zwei Indossamente kam der Wechsel an die Firma M., die ihn der Reichs bank in Pforzheim übergab. N. löste das Papier jedoch nicht ein, worauf am 6. August Protest aufgenommen wurde. Nachdem die Firma M. die Tratte selbst eingelöst hatte, klagte sie gegen N. im Wecbselprozesse beim Land gericht Karlsruhe auf Zahlung der Wechselsumme. Der Beklagte wandte ein, der Wechsel sei in Paris ausgestellt, wenn er auch fälschlich Pforzheim als Ausstellungsort trage, und berief sich auf die Bundesratsverfügung vom 10. August 1914. Das Landgericht wies die Klage ab. Die gegen dieses Urteil beim Oberlandesgerioht Karlsruhe eingelegte Berufung wurde mit etwa folgender Begründung zurüokgewiesen; Es handelt sich um die Wechselklage des Inhabers einer Tratte gegen | den Akzeptanten, weil der Wechsel bei Verfall vom Akzeptanten nicht ein gelöst wurde. Der beklagte Akzeptant hält der Klage die Einrede entgegen, dass der Wechsel nicht in dem darin angegebenen Orte (W.O., Art. 4), sondern an einem anderen, und zwar einem ausländischen Orte ausgestellt sei. Diese Einrede ist, wenn auch nicht nach der Wechselordnung, so doch naoh der Bundesratsbekanntmachung vom 10. August 1914 über die Fälligkeit im Aus land ausgestellter Wechsel zulässig und erheblich. Ist der Klagewechsel als i Auslands Wechsel im Sinne dieser Bekanntmachung anzusehen, so ist die Fälligkeit nicht nur zur Zeit des angefochtenen Urteils nicht eingetreten ge wesen, sondern sie ist angesichts der weiteren Bekanntmachung des Bundeirats vom 22 Oktober 1914 bis zum 5. Februar 1915, nämlich um weitere 3 Monate vom 5. November 1914 ab, hinausgeschoben. In tatsächlicher Richtung er scheint dem Berufungsgerichte, übereinstimmend mit der landgerichtlichen Auffassung, erwiesen, dass der Wechsel, entgegen seiner Ortsangabe: Pforz heim, den 7. März 1914, in Wirklichkeit in Paris ausgestellt ist. Dieser Be weis ergibt sich völlig schon aus der Originalwechselurkunde selbst; denn sie j trägt auf der Vorderseite die Stempelaufdrücke des Ausstellers: A.D., rue de Chateaudun, Paris, und des ersten Indossators: M. F. & Cie., 08031 Paris, sowie das über den Wechselinhalt mit roter Tinte geschriebene F&lligkeits- datum: 5. Aout. Dazu tritt, dass die beiden Indossamente auf der Rüokseite von Pariser Firmen gesetzt sind, und zwar von D. bezw. M. F. & Cie. Jeder etwa noch mögliche Zweifel löst sich aber durch die im Original vorgelegte Korrespondenz, insbesondere den Brief des Beklagten an D. vom 3. Januar 1914, worin der Beklagte zum Ausgleich der D.schen Faktura drei Akzepte übersendet, deren erstes auf 1091 Mk. per 5. August 1914, also wie der Klage wechsel lautet, und den Brief der Firma D. an Beklagten vom 5. Januar 1914, worin der Empfang dieser drei Tratten bestätigt wird. Ob bei dieser Sach lage der Wechsel als „im Ausland ausgestellt“ angesehen werden muss, be- misst sich nicht nach der Wechselordnung, sondern lediglich nach der Bundes ratsbekanntmachung vom 10. August 1914. Den Ausführungen des Landgerichts über den Zweck dieser gesetzlichen Massnahmen wird beigetreten. Für An sprüche, welche ihren Ursprung im Auslande haben, sollte im nationalen deutschen Interesse verhindert werden, dass die inländischen Weohsel- verpflichteten gezwungen sind, Zahlung zu leisten, während sie andererseits für ihre dagegen validierenden Forderungen infolge des Kriegsausbruches viel leicht keine Befriedigung erlangen. Dieser wirtschaftliche Gesichtspunkt ist ausschlaggebend. sk. Uhren. Gutachten der Handelskammer in Berlin. Die Be handlung von Auswahlsendungen im Verkehr zwischen Uhrenfabrikanten mit Händlern oder Händlern untereinander ist keine einheitliche. Je nach dem Geschäftsverkehr der in Betracht kommenden Parteien, und insbesondere den bei Bestellung der Auswahlsendung getroffenen Abreden, ist die Frage, ob die nicht ausgewählten Gegenstände zurückzusenden sind, verschieden zu be urteilen. Im allgemeinen wird der Versender verlangen können, dass die Ware, die. der Besteller nicht behalten will, innerhalb 8 bis 14 Tagen zurück gesandt wird, und wird, wenn die Zurücksendung innerhalb dieser Zeit nicht erfolgt, diese entsprechend anmahnen. Bei Auswahlsendungen teurer Stücke wird auf eine schnellere Zurüoksendung Wert gelegt, als bei kuranter Ware; bei letzterer wird Rücksendung vielfach auoh 4 bis 6 Wochen verzögert, ohne dass dies der Lieferant beanstandet. Vorstehendes gilt mangels abweichender Vereinbarung. Ob eine solche in dem Zusatz eines Bestellbriefes: „Nicht- behaltenes sende sofort zurück“ erblickt werden muss, ist Sache richter licher Auslegung. In dieser Beziehung bestehen Handelsbräuche nioht. Fllialengründnngsschwindel einer Beklamestandnhren ■ Gesell? schaft. Urteil des Reichsgerichts vom 30. November 1914. (Nachdr. verb.) Das Landgericht Stuttgart hat am 27. Mai 1914 wegen vollendeten und versuchten Betrugs den Kaufmann Glaser zu 10 Monaten und den Kaufmann Rudolf Meido zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt, auf Grund folgenden Sach verhaltes: Im Jahre 1913 war in Zürich unter Leitung Glasers von mehreren vermögenslosen Personen eine Handelsgesellschaft unter der Firma „Mundus“ gegründet worden, deren Zweck die Ausbeutung verschiedener von Glaser eingebrachter Reklameneuheiten, vor allem einer von Glaser erfundenen Reklameuhr war. Die Reklameuhr, die als Standuhr auf öffentlichen Plätzen, Bahnhöfen usw. aufgestellt werden sollte, enthielt kein gewöhnliches Ziffer blatt, sondern zeigte mittels aufklappender einzelner Zahlenblätter nach be kannter Konstruktion die Zeit unmittelbar in Stunden-, Minuten- und Sekundenzahlen an. Die Gesellschaft beabsichtigte nun, den freien Raum der grossen Minutenblätter, 720 an der Zahl, zu Reklamezwecken zu vermieten, da man annahm, dass eine Reklame, dio täglich zweimal je eine Minute lang dem Publikum vorgeführt würde, unbedingt allen Geschäftsleuten sehr vor teilhaft erscheinen müsste. Ehe jedoch aus den Reklamegebühren die er warteten Einnahmen kommen konnten, musste zur Aufstellung der Uhren viel Geld ausgegeben werden; an Barmitteln litt aber die „Mundus“, die an Vor mögen nur ihre eigenen 500 Anteilscheine im Nennbeträge von je 260 Frank besass, gänzlichen Mangel. Glaser machte daher in Stuttgart eine Zweig niederlassung auf und schickte allerhand Reklamesehriften an Interessenten, ohne dass jedooh bis Ende 1913 ein Abschluss zustande kam. Nachdem noch Meido als Buchhalter eingetreten war, wurden von Anfang 1914 an in zahlreichen Zeitungsinseraten Filialleiter gesucht, die sich mit einer Einlage von 600 Mk. eine solide Existenz begründen wollten. Den Stellenbewerbern erklärten Glaser und Meido, dass es sich bei der Aufstellung und Inseraten- propaganda für Reklameuhren um ein sehr lohnendes Geschäft handele. Mehrere Personen schlossen daraufhin Verträge ab und kauften Anteilscheine der Gesellschaft an, büssten aber infolge Misslingens des Unternehmens ihr Geld ein. Die Strafkammer stellte hierin einen von Glaser und Meido ge meinsam begangenen Betrug fest. Meidos Revision hat jetzt das Reichs gericht auf Antrag des Reichsanwalts als unbegründet verworfen. (Akten zeichen: 1 D. 671/14.) sk-
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