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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 40.1915,3-
- Erscheinungsdatum
- 1915
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19150100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19150100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1915)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 40.1915,3- -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1915) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1915) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1915) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1915) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1915) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1915) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 63
- ArtikelDer Kriegszustand und der Aussenhandel in der Uhrenindustrie 64
- ArtikelDie Leiden der ausländischen Uhrenindustrie unter dem Kriege 65
- ArtikelFeldpostbriefe 66
- ArtikelDer hungrige Löwe 67
- ArtikelAus der Werkstatt 67
- ArtikelSprechsaal 68
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 68
- ArtikelUnsere Berufsgenossen im Felde 69
- ArtikelVerschiedenes 69
- ArtikelKonkursnachrichten 72
- ArtikelVom Büchertisch 72
- ArtikelPatentbericht 72
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 72
- ArtikelAnzeigen III
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1915) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1915) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1915) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1915) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1915) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1915) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1915) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1915) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1915) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1915) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1915) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1915) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1915) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1915) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1915) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1915) -
- BandBand 40.1915,3- -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 8 Die Uhrmacherkunst. 71 Muss ein Geschäft, das Waren auf Abzahlung verkauft, sich un- bedingt „Abzahlungsgeschäft“ nennen! [Naehdr. veib.] Ein Möbel händler, der sein Geschäft als Möbel- und Ausstattungsmagazin bezeichnete, bot in öffentlichen Ankündigungen Kauflustigen „Zahlungserleiehterungen“ an. Ein Konkurrent war der Meinung, der Kaufmann sei verpflichtet, sein Geschäft ausdrücklich als „Abzahlungsgeschäft“ zu bezeichnen; denn diese Verschweigung laufe auf eine Täuschung des Publikums hinaus, da der Be klagte das Wort „Abzahlungsgeschäft“ in der Firma nur deshalb nicht an wende, weil es etwas Anstössiges an sich habe. Auch das Wort „Zahlungs erleichterungen“ täusche das Publikum; denn dieses schliesse daraus, dass ihm Erleichterungen auf den Kassapreis gewährt würden. während der Be klagte sich durch Zugrundelegung eines besonderen Abzahlungspreises schad los halte. Das Reichsgericht hat jedoch den Anspruch des Klägers für unge rechtfertigt erklärt Eine Verletzung der Bestimmungen des §826 BGB. habe der Beklagte sich nicht zuschulden kommen lassen. Der Kläger meint selbst, das Wort „Abzahlungsgeschäft“ hätte etwas Anstössiges an sich; es ist daher von vornherein nicht zu verstehen, weshalb die guten Sitten von dem Beklagten fordern sollten, sich einen angeblich anstössigen Namen bei zulegen. Weiterhin, so heisst es in den Gründen, ist schon in der Vorinslanz festgestellt, dass der Gebrauch des Wortes „Zahlungserleichterungen“ zu einem Irrtum des Publikums über den Charakter des Geschäftes des Beklagten überhaupt nicht führen könne und zur Herbeiführung der Täuschung, es handle sich nicht um ein Abzahlungsgeschäft, nicht geeignet sei. Gegen diese Feststellung ist nichts einzuwenden. Der Kläger hat schliesslich noch ausdrücklich verlangt, es solle dem Beklagten verboten werden, sich „Möbel- und Ausstattungsmagazin“ zu nennen. Es ist aber nicht einzusehen, warum der Beklagte sich nicht so be zeichnen soll, da er doch mit Möbeln handelt und ein Lager fertiger Möbel zur Besichtigung durch die Kunden hält. Sonach konnte dem Verlangen des Klägers keine Folge gegeben werden. (Reichsger. II, 422/13.) rd. Zeugnisunterschriften dürfen nicht mit Tintenstift vollzogen werden. Beschluss des Kammergerichts vom 13. Mai 1914. (Nachdruck, auch im Auszug, verboten.) Der Angestellte X. batte von dem Geschäfts inhaber F. ein Zeugnis auf gewöhnlichem Briefbogen mit Tintenstift-Unter schrift erhalten. Er verlangte im Prozesswege unter Strafandrohung ein mit Tinte unterschriebenes Zeugnis auf einem Geschäftsbriefbogen. Das Land gericht Berlin III sprach der Klage mit folgender Begründung zu: Wenn auch das Verlangen des Angestellten, dass ihm das Zeugnis auf einem Ge schäftsbogen erteilt werden müsse, zu weit geht, so ist die Beanstandung doch insoweit begründet, als die Unterschriften unter dem Zeugnisse nur mit Tintenstift geschrieben worden sind und ausserdem eine Rasur deutlich er kennen lassen. Es mag dahingestellt bleiben, ob im geschäftlichen Verkehr die Zeichnung der Geschäftsinhaber mittels Tintenstifts sonst üblich ist. Für ein Zeugnis muss jedenfalls die mittels Tinte gefertigte Unterschrift als er forderlich bezeichnet werden; denn das Zeugnis dient dazu, dem Inhaber wiederholt in seinem späteren Fortkommen behilflich zu sein, es wird bei jeder Bewerbung um eine neue Stelle vorgelegt werden müssen Da sich aber erfahrungsgemäss die mit einem Tintenstift gefertigten Schriftstücke mit der Zeit verwischen, so können dem Inhaber des Zeugnisses erhebliche Schwierigkeiten durch mangelhafte Lesbarkeit oder gar Anzweiflung der Echt heit der verwischten Unterschrift des Zeugnisses entstehen. Dazu kommt im vorliegenden Falle, dass sich unmittelbar unter der Unterschrift, deutlich er kennbar, eine Rasur befindet, die leicht Misstrauen gegen den Inhaber des Zeugnisses erwecken und ihm deshalb Nachteile bringen kann Unter diesen Umständen rechtfertigt sich angesichts der gerügten Mängel des erteilten Zeugnisses die beantragte Strafandrohung gemäss § 888, Zivilprozessordnung. — Hiergegen legte der Geschäftsherr Beschwerde beim Kamm er gericht in Berlin ein, das sich jedoch unterm 13. Mai 1914 vollständig auf den Stand punkt der Vorinstanz stellte und im einzelnen noch ausführte: Dem Land gericht ist darin beizutreten, dass für ein Zeugnis mit Tinte gefertigte Unterschriften gefordert werden müssen. Der vom Landgericht hierfür ge gebenen Begründung tritt die Schuldnerin mit Unrecht entgegen Wenn es selbstverständlich auch nicht Aufgabe des Ausstellers eines Zeugnisses ist, die Unterschriften nach der Aushändigung des Zeugnisses unversehrt zu er halten, so ist es doch seine Aufgabe, dem Empfänger diese Aufgabe nicht unnötigerweise zu erschweren, indem statt haltbarer Tintenunterschriften solche mittels der weniger haltbaren Tintenstiftschrift geleistet werden. Die Unter schrift „F.“ ist zudem so leicht auf das Papier aufgetragen (ob absichtlich oder unabsichtlich, mag dahingestellt bleiben), dass sie schon jetzt nur schwach sichtbar ist. Endlich ist dem Landgericht auch darin beizutreten, dass die unter den Unterschriften befindliche Rasur geeignet ist, Misstrauen gegen den Inhaber des Zeugnisses zu erwecken und ihm dadurch Nachteile zu bringen, so dass auch aus diesem Grunde das Zeugnis nicht als ordnungsmässig gelten kann. Wirkung der Wiederbeschaffung gestohlener Gegenstände auf die Zahlung der Einbruchsversicherungssumme. Urteil des Reichsgerichts vom 29. Januar 1915. (Nachdruck verboten.) S., der im Passage-Kaufhaus zu Berlin ein Gold-, Silberwaren- und Uhrengeschäft betreibt, hatte sich bei einer Versicherungsgesellschaft (Securitas) gegen Einbruchsdiebstahl versichert. Ueber den Umfang der Versicherung war in den Bedingurgen bestimmt, dass der Versicherer den Weit der gestohlenen Sachen zu ersetzen habe. Einen weiteren Schaden, insbesondere einen mittelbaren, wie entgangenen Gewinn, solle die Versicherung nur insoweit umfassen, als es vereinbart worden sei. § 15 der Bedingungen bestimmt weiter: „Die Feststellungen bei der Ab schätzung des Schadens sind für beide Teile verbindlich, wenn sie nicht offenbar von der wirklichen Sachlage abweichen. Die Entschädigung ist einen Monat nach Feststellung des Schadens zu zahlen. Werden gestohlene Sachen wieder herbeigeschafft, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, der Ge sellschafft unverzüglich Anzeige zu machen und auf Verlangen der letzteren die erforderlichen Schritte bei der Polizei behufs Wiedererlangung der Gegen stände zu tun oder die diesbezüglichen Rechte an die Gesellschaft abzutreten. Sind Sachen, die später wieder herbeigeschafft werden, zum vollen Wert be zahlt worden, so hat der VersicheruDgsnehmer die Entschädigung wieder zurückzugeben oder die Sachen zur freien Verfügung der Gesellschaft zu stellen (§ 16)“. Am 25. Januar 1913 wurde bei S. eingebrochen und der entstandene Schaden auf 19075 Mk. geschätzt. Nach Abgabe dieser Schätzung, aber noch vor Auszahlung der Versicherungssumme, gelang es, der Einbrecher habhaft zu werden und einen wesentlichen Teil des geraubten Gutes, etwa für 9000 Mk., wieder herbeizuschaffen. In der Folge entstand nun Streit darüber, ob sich der Versicherte nach dem Versicherungsverträge gefallen lasssn müsse, dass das wieder herbeigeschaffte Gut von der Summe abgezogen werde oder ob er, nachdem der Schaden einmal geschätzt worden sei, die volle Summe ver langen und das Gut der Gesellschaft zur Verfügung stellen könne. Gestützt auf die letztere Ansicht, forderte S. mit der Klage beim Landgericht Berlin Zahlung der vollen Summe von 19075 Mk. Die Gesellschaft stellte sieh auf den Standpunkt, dass sie nur 10000 Mk. zu zahlen brauche. Das Landgericht erkannte im Sinne des Klageantrags. Die von der Gesellschaft gegen dieses Urteil beim Kammergericht Berlin eingelegte Berufung wurde mit etwa folgender Begründung zurückgewiesen: Nach § 16 der Bedingungen ist die Entschädigung nach Ablauf eines Monats fällig, wenn der Schaden vollständig festgestellt ist. Der Versiche rungsnehmer hat die Wahl, ob er die Entschädigung zurückgeben oder das Gut zur Verfügung stellen will. Die beklagte Gesellschaft wendet ein, dass dieses Wahlrecht nur besteht, wenn die Versicherungssumme bereits ausgezahlt war. Der Nachdruck ist in den Versieherungsbedingungen nicht auf die Worte „bezahlt usw.“ zu legen, sondern auf die Worte „zu ihrem vollen Wert bezw. zu einem Teil desselben“. Die Auffassung der Beklagten, dass nur der Schaden zu ersetzen sei, der nach Wiederauffindung der gestohlenen Sachen festgestellt wird, ist nicht richtig. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Versicherungsgesellschaft mit der Revision beim Reichsgericht, hatte indessen auch hier keinen Erfolg, der VII Zivilsenat des höchsten Gerichtshofes wies das Rechtsmittel vielmehr zurück, da ein Rechtsverstoss im Berufungsurteil nicht zu erkennen sei. (Aktenzeichen: VII. 386/14) sk. Kleine Geschäftsnachrichten. Frankfurt a. M. Ueber die schon länger in Zahlungsschwierigkeiten befindliche Doublekettenfabrik Schweigert & Ruehle in Pforzheim wurde der Konkurs verhäDgt; die Passiven betragen 300000 Mk. Wien V., Einsiedlergasse 7. Geschäftsaufsicht wurde über die Firma Jos. Swoboda, Laufwerke-, Uhren- und Zählwerbefabrik, bewilligt. Aufsichts person: Emil Gruber, Sekretär des Verbandes der Edelmetall- und Uhren branche in Wien I., Rabensteig 1. Bremen. Die Bremer Silberwarenfabrik schliesst das abgelaufene Ge schäftsjahr infolge eines dreimonatigen Streiks und der politischen Verhältnisse mit 31875 Mk. Verlust ab, der aus den Reserven gedeckt werden soll. Im Vorjahre wurden 72665 Mk. Reingewinn erzielt, woraus 6 Proz. Dividende verteilt wurden. St. Gallen. Die Firma Joh. Gg. Scherraus, Uhren- und Bijouterie handlung, in St. Gallen, ist infolge Todes des Inhabers erloschen. Geschäftseröffnungen. Coblenz. Die Firma E. Iseringhausen & Co. eröffnete Görgenstrasse 62 eine Spezialuhren - Reparaturwerkstatt. Geschäftsyeränderungen. Bonn a. Eh. Der Uhrmacher Ewald Schmidt verlegte sein Geschäft von Aachener Strasse 7 nach Sternstrasse 42. Dortmund. Der Uhrmacher Aug. Wienhold verlegte sein Geschäft von Brückstrasse 15 nach Betenstrasse 12. Jubiläen: Dresden. Am 1. April konnte Uhrmachermeister Paul Harzbecker in seinem an der Annenstrasse gelegenen Uhrengeschäft auf eine 25jährige Tätigkeit zurückblicken. Hannover. Am 20. April d. J. begeht Herr Uhrmacher F. W. Sander, Georgstrasse 5, sein 25 jähriges Gesehäftsjubiläum. Dresden. Anfang April vollendeten sich 40 Jahre, dass Uhrmacher meister Paul Stuckait, An der Kreuzkirche 8, sein Geschäft gründete. Breslau. Uhrmachermeister Rieh. Bethke, Flurstrasse 20, feierte am 1. April sein 25jähriges Meister- und Geschäftsjubiläum. Personalien: Schwarzenberg. Der Uhrmacher Fritz Klemm, Sohn des Ubrmachermeisters Max Klemm in Schwarzenberg, hat auf Grund seiner praktischen Arbeiten die Einjährig-Freiwilligen-Prüfung bestanden. Gehilfenprüfung. Die erste Uhrmaehergehilfin, die im Handwerks kammerbezirk Liegnitz ihre Prüfung bestand, ist eine Tochter des Uhrmacher meisters Granel in Liegnitz. Gestorben: Der Uhrmachermeister Simon Hegewald in Nürnberg. — Bernh. Schärtl, Uhrmachermeister, Weiden (Oberpfalz). Silberkurs. Nachdruck verboten. 800 /i O oo Arbeitssilber der Vereinigten Silberwarenfabriken per kg 79 Mk. oder per g 7,9 Pf. vom 11. April. Konventionspreis der „Vereinigten Silberkettenfabrikanten Deutschlands“ für 80,00 feine silberne Ketten auf 82 Mk. per kg, 8,2 Pf. per g.
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