628 den. Es ist daher der Punct 1. gegen eine Minorität von nur 7 Stimmen in Wegfall gekommen. Die Deputation empfiehlt auch hier der zweiten Kammer sich anzuschliessen, und verweist der Kürze halber auf den Bericht der jenseitigen Kammer, der die Gründe dafür enthält. Zu §. 30. Die zweite Kammer hat beschlossen: n.) die Worte „in dec Regel" in Wegfall zu bringen. 1).) unter Nr. 1. statt: „dürfen nur" das Wort: „können" zu setzen. 6.) eine andere Redaction des Punctes 3. sich vorzubehalten. Dem Beschlusse unter n. beizutreten ist unbedenklich; dem unter e. kann nicht beigetreten werden, wenn der Beschluß der zweiten Kammer zu §. 21. abgelehnt wird; der endlich unter b. hat zur Absicht Lie verhciratheten, vor züglich die von ihren Ehemännern getrennt lebenden, Frauen nicht schlechter zu stellen als die unvcrheiratheten. Und gewiß ist cs, daß, wenn man der zwei ten Kammer zu §. 20. bcipfiichtet, die Worte: „dürfen nur" nicht füglich beizubehalten sind. Die zweite Kammer scheint indeß hier zu weit zu gehen. Die Gestattung ohne den Ehemann, mithin allein zu handeln, läuft zu sehr auf eine Hintan setzung der ehemännlichen Rechte hinaus, als daß die Deputation nicht einen Mittelweg hätte aufsuchen sollen. Sie glaubt denselben in dem Vorschläge ge funden zu haben, daß Ehefrauen nur mit den Ehemännern oder durch diesel ben, und nur Falls sie geschieden sind, wenn auch nur von Tisch und Bett, allein erscheinen und stimmen möchten. Hiernach würde Punct 1. folgende Fassung erhalten: „1.) verehelichte Frauenspersonen dürfen nur mit ihren Ehemännern oder durch dieselben, geschiedene aber, wenn sie auck nur von Tisch und Bett geschieden sind, dürfen allein an den Gemeindeversammlungen Theil nehmen."