629 Zu §. 31. ist schon bei §. 6. das Nöthige bemerkt worden. Zu §. 32. Es ist unbedenklich, hier die Worte: „in der Regel" zu streichen, wie dieß die zweite Kammer gethan hat. Zu §. 33. Folge des Beschlusses der zweiten Kammer zu §. 29. war der Ausfall des ? Wortes: „anderen" i in der 3. Zeile, und auch der Absicht der Deputation entspricht diese Ab- » änderung. Zu H. 34. Der Punct 1. bedurfte nach dem Beschlusse der zweiten Kammer zu§. 21. ? einer veränderten Redaction, für die denn auch die zweite Kammer sich er- 1 klärt, die aber natürlich nicht nöthig ist, wenn die Kammer dem Gutachten li ihrer Deputation zu jenem §. Folge giebt. Mir der Art und Weise, wie der Entwurf die Vertretung der Land- b gemeinden regelt, ist die zweite Kammer in der Hauptsache einverstanden. Auch 2 die Deputation ist es, und hält dafür, daß diese wichtige Frage durch den jetzigen 9 Entwurf auf eine angemessene und zweckentsprechende Weise gelöst worden sey. T Doch ist kein Grund vorhanden, weshalb die Deputation der Ansicht der zweiten Kammer entgegentrcten sollte, wenn diese für eine an und für sich unerheb- äl liche Abänderung in der Vehördenformation des Entwurfs sich erklärt hat. Es kommt dieselbe auf die Idee hinaus, daß der Gemeindevorstand nur als Ein- rz zclbeamter erscheinen solle, und hat zunächst eine Veränderung zu §. 37. uz zur Folge gehabt, welche die Deputation zur Annahme empfiehlt. Dieser §. soll nämlich lauten: (Gemeindebehörde.) „In jeder Landgemeinde, die über fünf und zwanzig ansässige Mitglie der zählt, werden die Gemeindeangelegenheicen durch einen Gemeinde- rath besorgt. Derselbe besteht aus 1.) einem Gemeindevorstand,