636 Allen diesen Erinnerungen dürfte bcizupflichten seyn, der ersteren insbe sondere, weil die Annahme bestimmter Consulenten auch andern Gemeinden nicht unbedingt erlaubt ist, dieses Gesetz auch ohnehin nur von Landgemeinden handelt. Uebrigenö ist zu diesem §. das Gutachten der Deputation zu §. 13. zu vergleichen. Zu §. 54. Der letzte Satz erleidet nach dem Beschlusse der zweiten Kammer folgende Umgestaltung: „Eine hierauf gerichtete Anordnung des Gemcindevorsiandes oder ein derartiger Beschluß des Gemcinderathcs ist ungültig" und die Deputation erkennt diese Aenderung, in Betracht der nach dem Willen der zweiten Kammer dem Gcmeindcvorsiande gegebenen veränderten Stellung, als sachgemäs an. Zu §. 55. Laßt auch das jenseitige Protocoll darüber Zweifel offen, ob dieser §. in seiner ursprünglichen oder in der ihm von der Deputation der zweiten Kammer gegebenen Fassung angenommen worden sey, so wird doch derselbe durch die Mittheilungen gehoben. Das Dcputationsgucachten hat Genehmigung ge funden. Die angenommene wegen des zu §. 37. beantragten und wegen mehrerer Deutlichkeit zur ebcnmäsigen Annahme in der ersten Kammer zu empfehlende Fassung ist folgende: „In Gemeinden, die nicht mehr als fünf und zwanzig ansässtge Mit glieder zählen, kommt der H. 37. erwähnte Gemeinderath in Wegfall, und eö tritt an dessen Stelle die Versammlung aller eben ¬ falls ein. Die solchergestalt zusammengesetzte Gemeindeversammlung hat überall einen Gemeindevorstand und einen. Gemcindeältesten zu wählen, und leidet übrigens hierauf alles Dasjenige Anwendung, was vorstehend §. 38. 39. 40. 41. 47. 48. 49. 51. 52. und 53. verordnet worden ist." Zu §. 57. Aus §. 59. geht hervor, daß, so lange nicht etwas Anderes beschlossen wird, der etwa bestehenden Einrichtung gemäs manche Befugnisse auch zum Vortheil der Einzelnen benutzt werden dürfen, und die Deputation ist mit die sem Grundsätze einverstanden. Gleichwohl scheinen die Worte des H. 57.: „zu gemeinsamen Zwecken"