626 besonders dafür halte, aus, wenn auch fern liegenden dennoch aber hochwich tigen politischen Gründen selbst bedenklich. Zu §.24. Die Deputation beantragt für diesen §. folgende veränderte Fassung: „In Bezug auf Polizeiverwaltung können auch die vom Landge meindeverbande ausgenommenen Besitzungen, ingleichen einzelne En- claven, welche nach §. 16. nicht zur Gemeinde zu schlagen sind, mit einer Gemeinde verbunden werden." Dieß dürfte zur Erreichung des mindestens hauptsächlichen Zweckes gnü- gen. Zu weit würde man nämlich gehen, wollte man um allgemeiner Zwecke der Staatsregierung willen mit Hintansetzung vielleicht der wichtigsten Privatinteresten die gezwungene Vereinigung mehrerer Beteiligter ja selbst die Festsetzung der gegenseitigen Beicragsmodalität ohne näheres gesetzliches Anhal ten in die Hand der Regierungsbehörde legen. So sind ja die Verhältnisse auch anderer gezwungener Gesellschaften z. V. die der Teich- und Damm-Com- munen nur durch besonderes Gesetz geregelt. Auch wird meist schon die Specialgesetzgebung z. B. ein Heimaths- ein Parochiallasten-Gesetz aushelfen. Zu §.27. Weil auch hier dem Mandate vom 13. Mai 1831. nachzugehcn ist, har die zweite Kammer folgenden Zusatz zum §. beschlossen: „Widerspricht der Gemeinderath der Aufnahme eines Ausländers, so hat die Gemeindeobrigkeit an die vorgesetzte Behörde Bericht zu erstatten." Die Deputation empfiehlt den unbedingten Beitritt zu diesem Beschlusse aber nicht, da er den Vorschriften des gedachten Mandats nicht ganz entspre chen dürfte. Richtiger möchte es daher seyn, wenn man jenem Satze folgende allgemeinere Fassung gäbe: „Bei Aufnahme eines Ausländers bewendet es bei den Bestim mungen des Mandats vom 13. Mai 1831." Dem 65sten §. hat die zweite Kammer folgenden Zusatz gegeben: „so wie derselbe auch dadurch Antheil an dem Gcmeindevermögcn und Rechten erhält." Versteht sich nun dieß auch wohl von selbst, so ist es mindestens unbe denklich eine derartige Bestimmung in den Entwurf aufzunehmcn. In demselben §. vermißte die Deputation aber auch die in dem Gesetz- Entwürfe über Aufbringung der Parochiallastcn befindliche Bestimmung, daß