3 2 Verbrecher höher als dm andern zu strafen, indeß vielleicht aus anderen Gründen das umgekehrte Vcrhältniß angemessener erschiene. Ins Besondere zeigt sich dieß bei den nach dem Betrage abgcstuften Vergehen, wo oft der Betrag weni ger Groschen von Einfluß auf dm Grad der Strafbarkeit seyn kann. Die Deputation hätte nun noch schließlich ihre Meinung über das For melle des Entwurfs, über dm Plan und die Redaction desselben auszusprechm. Der Plan des allgemeinen Theiles des Entwurfs scheint einfach und zwcck- mäsig. Es behandelt derselbe im ersten Capitel die objective und subjective Ausdehnung des Gesetzbuchs, der Verbrechen und Verbrecher, welche nach dem selben zu behandeln sind. Im zweiten Capitel folgen die allgemeinen Bestim mungen über die zu verhängenden Strafen. Das dritte Capitel handelt von der That an sich, nach den verschiedenen Graden ihrer Vollendung, das vierte von den Bedingungen, unter denen die That überhaupt einem Thäter zur Strafe zugerechnet werden kann; (Vorsatz und Fahrlässigkeit) das fünfte, von den verschiedenen Arten der Thäter, gleicher und ungleicher Theilnehmer, Begünstiger rc. Das sechste, von den allgemeinen, von dem Richter bei der Zumessung dec Strafe zu nehmenden Rücksichten, sowohl innerhalb des ihm gegönnten Spiel raums (ZumeffungSgründe) als im Betreff der einzelnen Fälle, wo ihm nach gelassen ist, dasselbe nach oben oder unten zu überschreiten (Schärfungs- und Milderungsgründe.) Das siebente Capitel behandelt endlich diejenigen Umstände, welche entweder das Dasein der Strafbarkeit ausschliessen, oder die wirklich vorhandene tilgen. Der Plan des speciellen Theiles beruhet auf keiner streng logischen Ordnung, man hat sich vielmehr bestrebt, dasjenige zusammen zu fassen, was in der Wirk lichkeit und nach der Volksansicht in naher Verbindung steht. Die Gründe für dieses Verfahren sind in dm Mot'vm S. 94 und 95 aufgeführt und die Deputation ist mit denselben nicht nur einverstanden, sondern hätte sich vielleicht in einigen Punkten selbst eine mehrere Durchführung derselben vorzuschlagen erlaubt, wenn sie sich nicht, bei eurem Gegenstände von so geringer, praktischer Wichtigkeit, aller eine zeitraubende Umarbeitung erfordernden Anträge hätte enthalten wollen. Aus gleichem Grunde hat sie sich über die Redaction der einzelnen Bestim mungen nur dann Vorschläge zu thun gestattet, wenn sie über dieselben mit den Königlichen Commissaricn zu einem Einverständnisse gelangen konnte. Ehe nunmehr die Unterzeichneten zu ihren Anträgen bei dm einzelnen Be stimmungen übergehen, glauben sich dieselben verpflichtet, bei der Eigmthüm'-