i und die Absicht des Gesetzgebers eingehcn zu können, schlägt die Deputation t vor, nach Anleitung des Königlich Würtembergischen Entwurfs Art. 1. statt j der Worte: „entweder — Sinn" « -u setzen: „den Worten oder dem Sinne nach." Zu Art. 2. 3. und 4. 3.) Das hier ausgestellte Princip weicht zwar in Vezug auf die von Aus- H ländern im Auslande begangenen Verbrechen von den meisten fremden Gesetz- tz gedungen ab, welche hier nur jene Verbrechen nach inländischen Gesetzen beur- It theilen, bei deren Bestrafung das Inland interessirt ist; in anderen Fällen da- tz gegen die jedesmalige mildere Bestrafung Platz greifen lasten. Die Mehrheit der Deputation erklärt sich gleichwohl mit dem Entwürfe n einverstanden, thcils wegm der in der Motive aufgcführcen praktischen Schwie- n rigkeiten bei der Durchführllng des entgegengesetzten Grundsatzes, theils weil ihr >6 die Sache in der Ausführung ziemlich zu dem nämlichen Resultate zu führen scheint. H. Hat nämlich der Sraac ein Interesse an der Bestrafung, so liegt die Anwen- i6 düng seiner Strafgesetze in seiner Hand; im entgegengesetzten Falle wird man m meist, wenn das ausländische Gesetz milder ist, die Auslieferung an die aus- LI ländische Behörde cimreten lassen, oder man kann durch die Begnadigung nach- helfen; ist jedoch das ausländische Strafgesetz strenger, vielleicht nacb diesseiti- gen Ansichten äusser Verhältnis streng, so ist es leichter, die Auslieferung zu verweigern, wenn der Grundsatz fest steht, daß man nach inländischen Ge- ü) setzen dergleichen Verbrechen bestraft. Um jedoch über die Beobachtung dieser Grundsätze von Seiten der Staats- nr rcgierung Sicherheit zu erlangen, schlägt die Mehrheit der Deputation vor, fol- ntz gende Erklärung in die Schrift aufzunehmen: daß die Ständeversammlung den: Art. 3. in der zuversichtlichen Er wartung ihre Zustimmung gebe, daß man von Seiten der Staars- regierung bei Verbrechen, welche von Ausländern im Auslände began gen worden sind, wenn die ausländische Gesetzgebung offenbar milder ist, im Wege der Begnadigung Abhülfe treffen werde, es sey denn, daß das Verbrechen gegen den Sächsischen Staat oder dessen Regen ten gerichtet gewesen. Dagegen hat der müunterzeichncte von Carlowitz seine abweichende Meinung M über diesen Gegenstand in der Beilage unter U. dargelegt.