Zu Artikel 12. Um anzudeutm, daß unter den Umständen, unter welchen körperliche Züch tigung zulässig sey, nicht nur die Artikel 7. gedachten Voraussetzungen, sondern auch die Artikel 20. erwähnten Verhältnisse gemeint sind, ist man von Seiten dec Deputation mit den Königlichen Commissarien dahin übereingekommen, nach dem Worte „zulässig," die Einschaltung des Citats (Art. 20.) zu beantragen, da dieser Artikel auch die Art. 7. erwähnten Umstände -mit umfaßte Ein gleiches Einverständniß fand Zu Artikel 13> im Betreff der Vertauschung der Worte; „ entweder — Gewerbe" mit den Worten: „ihrem Stande nach" statt, indem man dadurch von der Bestimmung des Artikels solche Personen ausnehmcn wollte, welche, wie z. B. grössere Bauergutsbesitzer, allerdings auch selbst mit Hand an die Arbeit legen, ohne doch ihrem Stande nach Handar beiter zu seyn. Zu Artikel 14. n.) Da Geldstrafen künftig nicht blos in Verordnungen, sondern mich in Gesetzen vorgeschrieben werden können, (wie solches insonderheit in dem Gesetze über die Forstdiebstähle wahrscheinlich der Fall seyn wird) so schlagt zu Ver meidung von Missverständnissen die Deputation in Uebcrcinstimmung mit den Königlichen Commissarien vor, nach dem Worte „spätern" die Worte: „Gesetzen und" einzuschalten. b.) Eine der größten Schattenseiten der Geldstrafen ist es offenbar, daß sie die Schuldigen so höchst ungleich treffen, ja in vielen Fällen das Ansehen eines Abkaufs der Strafe, Seiten eines reichen Verbrechers, gewinnen. Es ist zwar darauf erwidert worben, daß umgekehrt wieder die Zuchthaus strafe die höheren Classen weit härter träfe; dabei ist jedoch nicht zu übersehen, daß, wenn ein in der Gesellschaft höher Gestellter sich so weit vergeht, daß er Zuchthausstrafe verdient, in der Regel auch seine subjective Strafbarkeit eine weit grössere ist, wogegen den Armen mehr mildernde Umstande zur Seite stehen. Diese Bedenken scheinen auch den Verfasser des Stübel'schen Entwurfs bewogen zu haben, im 13ten Artikel dem Richter vorzuschreiben, bei Zumessung der Geldstrafen auf die Vermögcnsumstände des Schuldigen Rücklicht zu neh-