Von Seiten der Königlichen Commissarien wurde dagegen jedoch cingewen- det, daß dieser Antrag, durch den öfter» Transport ins Landesgefängniß oder Arbeitshaus, die Kosten bedeutend vermehre, daß er, weil auch oft Arbeitshaus an die Stelle der längeren Gesängnißstrafe treten werde, die Möglichkeit, nach Artikel 13. und 20. eine angemessene Strafverwandlung nachzulassen beschränke, und daß endlich durch denselben selbst für die zu Vestrafeirden Nachtheil ent stände, indem dieselben durch Verbüssung der Strafe in einer entfernten An stalt dann mehr aus ihren Verhältnissen gerissen und der Unterstützung der Ih rigen mehr beraubt würden, als wenn ste im Gerichtsgefängnisse verblieben. Diese Gründe scheinen der Deputation allerdings von nicht zu übersehender Wichtigkeit; auch wird sich dieselbe anderer Seits zu Artikel 214. einen Vor schlag erlauben, durch welchen die Anwendung der Gefängnißstrafc bei dem ein fachen Diebstahl und den ihm gleichstehcnden Veruntrauungen und Betrügereien bedeutend vermindert, und somit, da jene Vergehen gewiß die häufigsten sind, auch den oben aufgestellten Bedenken größten Theils abgeholfen werden würde. Unter der Voraussetzung nun, daß dieser letztere Vorschlag angenommen würde, erklärt sich die Mehrheit der Deputation bei Artikel 11. für die Be stimmung des Entwurfs. Ii.) Zu dem zweiten Absatz des Artikels trägt die Deputation unter Zu stimmung der Königlichen Commissarien auf Wegfall dec Worte: „und Geleuchte" an; indem es in Rücksicht der Gefängnißpolizei nicht unbedenklich seyn möchte, den Gefangenen den Gebrauch des Geleuchtes als ein Recht gesetzlich einzu räumen. o.) Nicht minder schien cs derselben beim letzten Absätze wünschenswerth, um den jetzt oft verkommenden Mißbrauch möglichst zu verhüten, wenn der Richter mindestens verpflichtet würde, die erhebliche Ursache, aus der er die Unterbrechung der Gefängnißstrafc gestattct, zu den Acren zu bemerken. Der Satz: „ist eine solche Strafe rc." würde sonach folgender Maasen zu fassen seyn: rc. „ununterbrochen verbüßt werden, eine Aussetzung derjenigen, welche in den Gcrichtsgefängnissen vollstreckt werden, ist von dein Untersuch ungsrichter nur aus erheblichen zu den Acten zu bescheinigenden Grun de» zu gestatten." Auch mit diesem Vorschläge haben sich , die Königlichen Commissarien ein verstanden erklärt.