wöhnliche Maas bis zu welchem alternative Geldstrafe reicht — 420 Thaler Geldstrafe gleich seyn. Die Wahl des Satzes müßte jeden Falls Sache des Untersuchungsrichters seyn. dem gemäß würde statt „16 Groschen" zu setzen seyn: „— von 8 Groschen bis 10 Thaler, welches von dem Untersuchungs richter nach den ihm bekannten Vermöaeusumständen des Sträflings festzusetzcn ist." Zu Artikel 19. Anders verhält es sich bei der hier vorgeschriebencn Reduction der Geld- j strafe auf Gefängnisstrafe. Hier muß ein fester Satz der Geldstrafe angenom- i men werden, da es auf die Vermögcnsumstände hier nicht mehr ankommt, i und es scheint der im Entwürfe nach dem Beispiele des Gesetzes über Vestra- j fung der Hinterziehung indirecrer Abgaben angenommene Satz von 16 Gro- j schen dabei vollkommen angemessen. War jedoch auf Geldstrafe blos alternativ erkannt, so tritt das in dem ' Artikel bestimmte Maas der Gefängnis- oder Handarbeitsstrafe wieder in !. Kraft. Es würde sonach nach „verhälmismästge" cinzuschalten seyn: „nach 16 Groschen den Tag zu berechnende". Am Schlüsse wäre beizufügen: „oder es ist bei alternativ zuerkannter Geldstrafe auf das im Artikel ausgesprochene Maas des Gefängnisses oder Handarbeir zurückzugehen." Zu Artikel 20 und 2 1. Die Verwandlung der Gefängnißstrafe in körperliche Züchtigung bei Vaga- 1 bunden und Bettlern dem Richter unbedingt vorzufchreiben, scheint der Depu- ; tation darum bedenklich, weil unter denselben doch zuweilen Personen seyn können, f für welche eine solche Bestrafung sehr hart seyn würde, und bei denen namentlich j. Handarbeit ein passenderes Strafmittel seyn dürfte, weshalb in dem ersten Satze des Arc. 20. das Wort „ist" mir „kann" q vertauscht werden möchte. Je mehr überdieß die Deputation in ihrer Majorität überzeugt ist, daß 6 das Strafmittel der körperlichen Züchtigung nicht ganz zu entbehren ist, um so u mehr muß ste wünschen, alle Sicherheit zu erlangen, daß dasselbe nie auf eine -j dec Gesundheit nachtheilige Weise gehandhabt werde. Größtentheils aus diesen Ansichten sind eine Reihe Vorschläge über den 20. und 21 Artikel hervorgc- h gangen, über welche man sich im Allgemeinen mit den Königlichen Commissa- 7 *