52 rien geeiniget hat, die aber eine andere Fassung jener Artikel nöthig gemacht haben. Die einzelnen Bemerkungen sind folgende: u.) Es schien nothwendig, in beiden, Artikel 20. gedachten Fällen, die Voraussetzung der Unschädlichkeit für die Gesundheit auszusprechen und das Einholen eines ärztlichen Gutachtens deshalb vorzuschrciben. h.) An die Stelle der für die Gesundheit nicht unbedenklichen Stock- schlägc schlägt die Deputation vor, Züchtigung mit einer dünnen Ru the auf das Gesäß einzuführen, wobei jedoch deren Geltung von 12 für die Woche auf 30 zu erhöhen wäre, da indeß gegen diesen Züch tigungsmodus von anderer Seite medicinischc Bedenken erregt worden sind, so erlaubt sich die Deputation vorzuschlagen, in der Schrift sich dahin zu erklären: „wie die Ständeversammlung sich, dafern solches nach nochmaliger mcdicinischer Erörterung, auf welche sie hiermit anrrage, für un bedenklicher sich zeige, auch mit der Ruthenzüchcigung auf den Rücken einverstanden erkläre." o.) In Bezug auf die Zahl der nach Artikel 20. zuzuerkennenden Schlage fehlt ein Maximum; dasselbe dürfte ohnmaasgeblich auf 180 Schläge festzusetzen seyn. Z.) Da die Deputation in dem Artikel 21. die allgemeinen Bestimmun gen über die Ausführung der körperlichen Züchtigung, die sich daher auch auf die Artikel 0. 7. und 12. gedachten Fälle beziehen, zusam men zu fassen wünscht, so möchte die Bestimmung über die Geltung der Ruthenstreiche, als lediglich auf die Artikel 20. erwähnten Fälle sich beziehend, aus dem 2lsten in den 20. Artikel versetzt werden. e.) Nächstdem scheint es zweckmäsig, daß Gefängniß auch theilweise in körperliche Züchtigung verwandelt werden könne, weil die gänzliche Verwandlung entweder das gesetzliche Maximum übersteigen, oder für den individuellen Gesundheitszustand des Sträflings bedenklich fallen könnte, während dem die lange Dauer der vollen Gefängnißstrafe wie der mit Nachtheil für dessen übrige Verhältnisse verknüpft wäre. i.) Die Stärke der anzuwendenden Ruthe möchte um so mehr im Gesetze bestimmt werden, als ein solches auch im Militairsirafgesetzbuche Ar tikel 34. geschehen ist. Sie möchte hier nicht über Zoll am An griffe festgesetzt werden. K.) Die Bestimmungen über diejenigen Personen, welche die körperliche Züchtigung zu vollziehen haben und derselben beiwohnen sollen, mochte