563 einem speciellen Polizeigesetze vorzugehen. Ein solches Bedenken liegt jedoch nicht vor. Ter Entwurf eines Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund, wie sol cher aus der zweiten ?esnng der sür seine Berathung einbernfenen Commission I hervorgegangen, enthält in seinem „von den Uebertretnngen in Beziehung auf die i öffentliche Sicherheit und Ordnung" handelnden zweiten Abschnitte in § 356 l nur eine allgemeine Strafbestimmung, welche dahin geht: „Mit Geldbuße bis zu füuszig Thalern oder mit Haft wird bestraft: 9. wer den gegen die Storung der Feier der Sonn- nnd Festtage erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt." Es wird also hiernach lediglich die Strafe für dergleichen Zuwiderhandlungen innerhalb des Norddeutschen Bundesgebiets geregelt, nicht aber darüber eine Be ls stimmung getrofsen, welche Anordnungen in Bezug auf die Feier der Sonn-, Fest- und Bußtage zu erlassen seien, diese fallen, wie auch nach Art. 4 der Verfassung if für den Norddeutschen Bund nicht bestritten werden kann, der Specialgesetzgebung Ä der einzelnen Bundesländer zu und sonach hat die Gesetzvorlage ihre vollste Be- >7 rechtigung. Soviel aber die auf die Zuwiderhandlungen der in dem Gesetzent würfe getroffenen Bestimmungen in K i 1 gesetzten Strafen anlangt, so bewegen ft sich selbige in der Hauptsache innerhalb des in dem Entwürfe eines Strafgesetz lä buchs für deu Norddeutschen Bnnd an der erwähnten Stelle gezogenen Rahmens. Sollte letzterer in dem Bundesgesetze eine Aenderung erleiden, so würde dies selbst- za verständlich auch auf die dermatige Vortage, dafern sie in der vorgeschlagenen (L Blaße zum Gesetze erhoben wird, Einfluß äußern. Ter Auffassung der jenseitigen Teputation über die leitenden Gesichtspunkte, die für den Gesetzentwurf maßgebend sein müssen, kann die unterzeichnete De- uq putation nur beitreten. Auch sie stellt oben an: die Wahrung des Anspruchs jedes Einzelnen auf Freierhaltung zunächst der Sonntage für seine persönliche Ruhe, seine körperliche und geistige Erholung nnd Stärkung, sih hiernächst aber: die Fernhaltung der Störungen des öffentlichen Gottesdienstes an diesen, wie auch an den Fest - und Bußtagen. Tiese Ausfassung entspricht genau den Ansichten der Reformatoren, wie solche M Ausdruck gesunde« haben in Art. 15, 26 und 28 der Augsburgischen Confession O (15 30) und der Erklärung Luther's im großen Katechismus, wo er iu Bezug fuo auf das dritte Gebot ausdrücklich darauf hinwefft, daß der Feiertag an sich nicht llk an den Sonntag gebunden, daß es aber für den Arbeiter nothwendig sei, einen