Suche löschen...
Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 2. Wahlper. 6.1922/26
- Erscheinungsdatum
- [1926]
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.c-V,1922/26,6
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20089688Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20089688Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20089688Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1922-12-01 - 1926-10-12
- Titel
- 169. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1926-02-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll150. Sitzung 5129
- Protokoll151. Sitzung 5171
- Protokoll152. Sitzung 5213
- Protokoll153. Sitzung 5259
- Protokoll154. Sitzung 5301
- Protokoll155. Sitzung 5351
- Protokoll156. Sitzung 5387
- Protokoll157. Sitzung 5432
- Protokoll158. Sitzung 5463
- Protokoll159. Sitzung 5501
- Protokoll160. Sitzung 5541
- Protokoll161. Sitzung 5551
- Protokoll162. Sitzung 5577
- Protokoll163. Sitzung 5613
- Protokoll164. Sitzung 5629
- Protokoll165. Sitzung 5671
- Protokoll166. Sitzung 5709
- Protokoll167. Sitzung 5721
- Protokoll168. Sitzung 5755
- Protokoll169. Sitzung 5795
- Protokoll170. Sitzung 5827
- Protokoll171. Sitzung 5839
- Protokoll172. Sitzung 5873
- Protokoll173. Sitzung 5877
- Protokoll174. Sitzung 5913
- Protokoll175. Sitzung 5933
- Protokoll176. Sitzung 5955
- Protokoll177. Sitzung 5993
- Protokoll178. Sitzung 6015
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
169. Sitzung. Dienstag, den 16. Februar 1926 5801 (Ab«. Tchembor.) M möglich werden, dann muß nach meinem Dafürhalten eine Voraussetzung erfüllt werden, nämlich die Voraus setzung, daß solche bodenrechtliche Verhältnisse geschaffen werden, daß eine Auswucherung dieser Gemeinde erweiterungspläne hintangehalten wird. Wenn irgend wo in einer Stadt oder in einer Jndustriegememde ein solcher Flächenaufteilungsplan, der nun auch in der Vorlage Nr. 198 gefordert wird, die Abänderung des Allgemeinen Baugesetzes betr., fertiggestellt ist, so wird zweifellos bei der jetzigen Rechtslage die Bodenspekulation sofort ihre Minierarbeit beginnen, um aus den Absichten des Gemeinwesens Kapital zu schlagen. Die zweckmäßige Dezentralisation im Gemein wesen wird unmöglich gemacht, wenn die Spekulation gewissermaßen einen Sperrgürtel schassen kann. Wir haben ja jetzt eine sogenannte Wissenschaft des Städte baues, nicht nur in Deutschland, sondern in allen Kulturstaaten. Die Vertreter dieser Wissenschaft und Praxis sind im Jahre 1924 auf dem Internationalen Städtebaukongreß in Amsterdam zusammengekommen und haben dort Leitsätze für die Entwicklung der Ge meinden festgestellt, nach denen die Entwicklung der Gemeinwesen bearbeitet werden soll. In diesen Leit sätzen ist gesagt, daß kein unbeschränktes Anwachsen der Großstädte geduldet werden darf, daß die Schaffung von sogenannten Trabantenstädten, also Tochterstädten, bei wachsender Volkszahl überall in die Wege geleitet werden soll, daß die Schaffung von Überlandplänen über die Bodennutzung in allen Ländern mit gesetz licher Sanktion geschaffen werden soll, und von einem hervorragenden Kenner auf diesem Fachgebiete, von dem Baseler Prosessor Bernoulli, ist hierzu verlangt worden, daß der Grund und Boden imStadterweiterungs- (S) gebiet in öffentliches Eigentum überzuführen ist und dann nur in gebundener Form für verschiedene Zwecke, etwa im Erbbaurecht, abgegeben werden darf. Ich sage also: sollen die modernen Pläne für die Entwick lung des Gemeinwesens, die auch in der Vorlage Nr. 198 zum Ausdruck kommen, nicht nur Paragraphen bleiben, sondern Fleisch und Blut bekommen, so muß den Gemeinwesen die Möglichkeit der Land beschaffung gegeben werden, ohne daß das Gemein wesen dem Moloch Bodenspekulation zu opfern hat. Es muß ein Reichsgesetz geschaffen werden, durch welches die Gemeinwesen direkt verpflichtet werden, eine Art Bodenvorratswirtschaft zu betreiben, — ich sage aus drücklich: in dem die Gemeinwesen verpflichtet werden, eine solche Bodenvorratswirtschast zu betreiben, weil doch in verschiedenen Gemeinwesen Deutschlands die jenigen Leute in der Vertretung der Gemeinde oft die Oberhand haben, die solchen Bestrebungen ent gegengesetzte Interessen haben und sie vertreten. Es muß durch das Gesetz also eine Verpflichtung zu einer Bodenvorratswirtschaft geschaffen werden. Es muß den Gemeinwesen ein Ankaufsrecht am unbebauten Boden ihres Bezirkes gewährt werden, und zwar muß dieses Ankaufsrecht ausgeübt'werden können zu einem angemessenen Preise, und es kann sich im allgemeinen beschränken aus die Veräußernngsabsicht des Boden eigentümers, wie es in dem Entwürfe für ein Boden- resormgesetz im Reiche, der ja allgemein bekannt ist, verlangt wird. Man kann nicht erst für den Fall der Ausübung des Ankaufsrechtes das Vorliegen eines Kaufvertrages verlangen, sonst stellt sich dieselbe Mo gelei ein, die wir heute oft dann feststellen müssen, wenn es sich um die Ausübung des Vorkaufsrechts seitens des Gemeinwesens handelt; dann wird oft erklärt, daß der vorliegende Vertrag nach § 313 des (y) BGB. nur zum Schein abgeschlossen war und das Vorkaufsrecht nicht in Betracht kommt. Es muß die festgestellte Verkanfsabsicht des Bodeneigentümers genügen, um das Ankaufsrecht durch die Gemeinden ausüben zu können. Eine Ausnahme kann im allge meinen gemacht werden, wenn es sich um die Absicht handelt, Bodeneigentum abzutreten an Verwandte, Kinder oder Eltern oder an Verwandte in weiter gehender Linie. Wenn die Gemeinde unbedingt sofort Boden für ihre Zwecke braucht, soweit sie in dem Flächenaufteilungsplane vorgesehen sind, muß sie die Möglichkeit haben, sofort das Ankaufsrecht auszuüben. Auch wenn Verwandte die Absicht gehabt haben, den Grund und Boden des Eigentümers zu erwerben, kann dann keine Ausnahme gemacht werden; denn das Gesamtwohl muß dem Einzelinteresse und dem Inter esse der einzelnen Familie vorangehen. Das Ankaufsrecht ist nicht anzusehen als eine Schä digung der Eigentümer; denn es soll eine Entschädigung zu einem angemessenen Werte stattsinden. Es müßte zu diesem Zwecke überall in den Staaten die Fest setzung von Bodenrichtpreisen vorgenommen werden. Die Richtpreise für den Boden können nur so aufge faßt werden, daß sie sich für den nackten Bodenwert verstehen, getrennt von den Kapitalaufwendungen ani Boden selbst, der für die Zwecke des Gemeinwesens angekaust werden soll. Im übrigen meine ich das Ankaufsrecht für den unbebauten Boden; soweit es sich in Einzelfällen um die notwendige Durchführung des Ankaufs für bebauten Boden handelt, muß natür lich der Zeitwert der Baulichkeit mit in Ansatz ge bracht werden. Es gibt Leute, die sagen, die Fest stellung des nackten Bodenwertes sei eine Unmöglich- tO) keit. Ich sage: diese Behauptung ist Unsinn! Wir können feststellen, daß im Auslande -ich weise auf die ganz vorbildlichen Verhältnisse in Australien hin. Aber ich brauche nicht auf Australien hinzuweisen; denken Sie an die hervorragende Bodenrechtsgestal tung, die der frühere, jetzt leider verstorbene Geheime Admiralitätsrat vr. Schrameyer in der Kolonie Kiaut- schou in die Wege geleitet hat. Das waren Boden rechtsverhältnisse, die von allen maßgebenden Poli tikern in Deutschland direkt als vorbildlich bezeichnet worden sind. In Deutschland selbst haben einzelne Staaten in dieser Richtung bereits Maßnahmen ge troffen, so z. B- Bremen und besonders auch Anhalt. Iw habe vor 1 Jahren bei der Beratung des da maligen Bodensperrgesetzes an dieser Stelle verlangt, daß auch in Sachsen eine Schätzung des Bodenwertes überall in die Wege geleitet werde. Die Maßnahme ist ja wohl hauptsächlich im Hinblick auf die unklaren Verhältnisse in der Inflationszeit unterblieben, aber nun wäre es endlich einmal an der Zeit, nach dieser Richtung hin etwas zu tun. Übrigens gibt es für die Schätzung, dis ich meine, eine sehr bewährte und gute Methode; ich meine die sogenannte Selbsteinschätzung. Nach derSelbsteinschätznng des Bodeneigentümers kann alles behandelt werden; sowohl die steuerrechtliche Behandlung ist darnach mög lich wie die Festsetzung einer Beleihunqsgrenze für die Ausnahme von Geldern auf das Grundstück und dann natürlich auch das Ankaufsrecht. Soweit eine solche Schätzung — man sagt, sie werde ungeheuer lange dauern — nicht so schnell möglich ist, kann natürlich der Wehrbeitrag von 1913 zugrundegelegt werden. Hat der Bodeneigentümer bei der Selbstjchätzung einen hohen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder