98 gerichteten Schadens und der gezeigten Böswilligkeit, mit Gefängniß bis zu Arbeitshaus von 2 Jahren, zu bestrafen. — auch enthält die ältere Gesetzgebung Sachsens und namentlich der Oberlausttz gerade sehr viele gesetzliche Bestimmungen, über Obstbaumzucht, das Raupen der Bäume, über Verbote des Wegfangens der Vögel und Zerstörung der Vo gelnester, doch sind dieselben, dieß verkennt die Deputation nicht, als veraltet und für die jetzigen Zustände nicht mehr paffend, zum großen Theile jetzt äusser Anwendung gekommen. Die Ansicht der Petenten, „es vermehrten sich die Obstanpflanzungen in Sachsen nicht, sondern sic ve minderten sich n. s. w." vermag die Deputation ebenfalls nicht zu theilen, sie behauptet im Gegenthcil, die Obstbaumzucht er balte in neuerer Zeit einen höhern Aufschwung, denn wenn auch die Grund besitzer wegen der in mancher Hinsicht sür Felder, Gärten und Wiesen daraus entstehenden Nachthcile, diese so wie die Raine und andere Plätze nicht immer mit Obstbäumcn bepflanzen, so sind dock in allen Gegenden des Landes, deren Klima die Obstzncht gestaltet, geeignete Obstplantagen, auch hat die hohe Staats regierung, auch diesem Zweige der Landwirthschast ihre Aufmerksamkeit und Beacbtung widmend, sür verdienstliche Leistungen in diesem Culturzweige Prä mien und Medaillen gewährt, Geldunterstützungen an die amtshauptmannschaft lichen Comites und an pomologischc Gesellschaften gegeben, durch Aufmunte rung und Beispiel hierzu beigctragcn, und so fast alle Chausseen des Landes mit Obstbäumen bepflanzen lassen, so daß die frühen, Zufuhren an Obst aus Böbmen in diese Gegenden sich mehr und mehr vermindern. — Der Grund bierzu ist aber gewiß nicht in dem Mandate vom 11. Mai 1726 und dem Forst- und Holz-Patent für die Oberlausitz vom 25. Juli 1767 wegen Cul- nvir- Pflanz- und Pfropfung fruchtbarer und anderer Bäume, welche in Meh rern Paragraphen die Anpflanzung von Obstbäumen sogar bei Strafe anordnen, sondern in der allgemein sich kund gebenden Betriebsamkeit und dem Specula- tionsgeiste der Grundbesitzer zu suchen. Einer besondern Aufforderung und Strafandrohung von Seiten der Gesetzgebung wird es daher kaum bedürfen, es würde auch ein solcher Regieruugserlaß bei der verschiedenen Beschaffenheit des Klima's und Bodens in Sachsen ganz besondern Schwierigkeiten unterwor fen sevn. Wenn die Obstbaumzucht in Sachsen im Vergleich zu andern Staaten und namentlich zu dem angrenzenden Böhmen, weniger vorgeschritten ist, so ist der Grund hiervon, das zum Theil rauhere Klima und der zum Theil weniger fruchtbare Boden unseres Landes, theils der nicht zu überse- beude Umstand, weil die Obstuutzuug, zumal in rauheren Gegenden, eine äusserst ungewisse, und eine, im Vergleich znm Getreide- und Grasbau