311 1,1. Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer, den Gesetz-Entwurf, die Ausführung der Bestimmung in 8 3- des ersten Tbeils der Ordonnanz vom 7- December 1837 betreffend. Eingegangen am 14. August 1843. (Decret, Landt. Act. I. Abth. 2. Bd. S. 161. Bericht der ersten Deputation der zweiten Kammer, Beil, zur HI. Abth. 3. Sammi. S. 955. Protocoll der zweiten Kammer, vom 5. August 1843.) > «^cr genannte Gesetz-Entwurf wurde der Ständeversammlung durch allerhöch- i stes Decret vom 9. Februar 3. 6. zur Erklärung vorgelegt und gelangte zuerst , an die zweite Kammer. Nachdem diese denselben berathen und mit einigen Ab- ) änderungen angenommen hat, erstattet auch die unterzeichnete Deputation hier- i über nach vorschriftmäßiger Berathung und Vernehmung mit den König!. Com- l missarien, so wie nach genommener Rücksprache mit der zweiten Deputation s folgenden Bericht. Sowohl der Beschluß, sämmtliche Militairleistungeu und die dafür zu ge ll - währenden Vergütungen vom 1. Januar 1838 an auf das öuchjet zu über, n nehmen, als auch mehrere seit Publikation der Ordonnanz vom 19. Juli 1828 , eingetretene veränderte Verhältnisse veranlaßten eine Umarbeitung des ersten A Theils dieser Ordonnanz und die Staatsregierung legte zu diesem Zwecke einen 9 Gesetz-Entwurf vor, Welcker durch die Schrift vom 28. November 1837 die st ständische Zustimmung erhielt und unlerm 7. December desselben Jahres als N Gesetz erschien. Dieses Gesetz vom 7. December 1837 bestimmt sowohl die Bedürfnisse, llt welche dem König!. Sächsischen Militair im Fricdenszustande, neben den geord- n neten Geld- Bekleidungs- und sonstigen reglementsmäßigen Gebührnissen zu Beilage zue zweiten Abtbeilunn. 2. Samml. /8