Alle übrige dermalen geltende Bestimmungen über die Beaufsich tigung der Presse, über die deßhalb geordneten Polizeistrafen und über die Bestrafung der in und durch Druckschriften verübten Ver brechen bleiben, insoweit dabei nicht die neuen Bestimmungen 8 5b. und folgende dieses Gesetzes von Einfluß sind, unverändert, und leiden mithin auch auf Schriften über 20 Bogen Anwendung. Jeder, der zur Veröffentlichung einer Schrift durch den Druck oder zur Verbreitung derselben mitgcwirkl hat, ist, insoweit dicß sür einen Zweck der Rechts- und Polizcipflege nöthig ist, verbunden, seine Mitwissensckast um den Verfasser, und was den Trucker an langt, seine Wissenschaft um den Besteller auf Verlangen der com- Petenten Gerichts- oder Polizeibehörde anzugcbcn und kann dazu im Weigerungsfälle durch Geld- oder nach Befinden durch Gefängniß- strafe ungehalten werden. Dieser Verbindlichkeit können sich der Redacteur und der Verleger, so wie derjenige, der dessen Stelle ver tritt, nicht durch das Vorgeben, daß der Verfasser ihnen unbekannt sey, der Trucker nicht durch den Vorwand entziehen, daß er den Be steller des Trucks nicht kenne. Bewirkt der Befragte, des gegen ihn angcwendctcn Zwangsverfah rens ungeachtet, die Angabe nicht, oder wird dieselbe wahrheilswi drig oder ungenügend befunden, so trifft deßhalb, und zwar zunächst den Redactcur, in dessen Ermangelung aber den Verleger oder den jenigen, der dessen Stelle vertritt, in deren Ermangelung aber den Drucker, die eigne Verantwortlichkeit des Verfassers, und abgesehen von der deßhalb etwa gegen sie sonst zu erkennenden Strafe, eine Polizeistreife von 10 — 100 Thlr. oder nach Ermessen der Behörde Gefängniß bis zu 14 tägiger Dauer. In Wiederholungsfällen ist dieses Strafmaas zu verdoppeln." Zu § 5 b. hat die Deputation zu bemerken, daß dieser § dein revidirtcn Entwürfe angehört, dem ursprünglichen Rcgierungs - Entwürfe aber fremd war. Er lautet, wie folgt: „Sowohl vor als nach Ablauf der 8 3. bestimmten Frist können censur- freie Schriften, so wie überhaupt alle und jede im In - oder Auslande gedruckte und erschienene Schriften jederzeit, insofern sich dazu Anlaß ergiebt, von obern oder nievern Verwaltungsbehörden mit Beschlag be legt ulid ihr Vertrieb einstweilen untersagt werden. Es ist aber hierüber Beilage zur zweiten Abtkeilung. S. Sammi. 31