208 selbst mit aufzunehmcn sich entschlossen, wogegen nunmehr die zweite Kammer diesen §phen unverändert angenommen hat. Genehmigt jedoch die Kammer den von der Deputation in Vorschlag gebrach- reu 8 5 6., so erscheint dieser ganze K 6. als entbehrlich. In seinem ersten Ab schnitte ist er cs, weil nach 8 5o. jede Schrift, die unter die dort ausgestellten Kategorieen fallt, der Confiscation, also der Hinwegnahme ohne Entschädigung, unterliegt; es daher nach dieser ausgestellten Regel nur der Angabe der Aus nahmefälle noch bedarf, in welchen Entschädigung gewährt werden soll; 8 6. aber einen solchen Ausnahmefall keineswegs enthält. In seinem zweiten Ab schnitte ist er entbehrlich, ja sogar unhaltbar, weil, wenn man die Confisca- rion nicht mehr zum Ergebuiß eines blosen richterlichen Ermessens ohne bestimmte Grundsätze macht, vielmehr es nach 8 5 o. ansspricht, daß die zu confiscirende Schrift eine gegen das Strafrecht oder Polizeirccht verstoßende, also unerlaubte seyn müsse, Gründe der Billigkeit, aus denen ausnahmsweise Entschädigung bewilligt werden müßte, nicht weiter gedenkbar sind. Die Deputation rathet daher der Kammer an, diesen § abzulehnen. Zu 8 7. Der ursprüngliche Entwurf hatte nicht mehr als 6 88 l daher gehört denn 8 7. bereits dem revidirten Entwürfe au. Er lautet folgender Maasen: „Wird dagegen in Gemäsheit einer dergleichen Entscheidung 8 5 b. mit der Confiscation einer Schrift verfahren, welche der hierländischen Eensur unterlegen hat, oder zu deren Vertrieb ausdrückliche Erlaubnis; gegeben worden war, die Schrift enthalte nun über oder unter 20 Druckbogen, so wird den Leihbibliothekaren, Antiquaren und überhaupt solchen Personen, welche die Schrift wirklich erkauft und nicht blos unter der Bedingung weiteren Vertriebs erhalten hatten, der von ihnen er weislich wirklich dafür bezahlte Preis vergütet. Rücksichtlich der den Buchhändlern zu gewährenden Entschädigung ist zn unterscheiden, ob die Schrift im inländischen Verlage erschien, oder nicht. Letzteren Falls werden den Buchhändlern die hinweggenommencn Exemplare nach dem Buchhändlerpreise vergütet. Ersteren Falls hat für sämmtliche in in ländischen Buchhandlungen mit Einschluß der des Verlegers vorgefunde nen und hinweggcnommenen, so wie für diejenigen Exemplare, welche innerhalb einer dem letzteren dazu cingeräumten angemessenen Frist aus dem Auslande wieder hcrbeigeschafft worden sind, der Verleger ein Dritt theil des Ladenpreises zu erhalten. Den Sortimentshändlcrn wird aber eine besondere Entschädigung für die bei ihnen vorgefundenen Exemplare