22 7 Waren nämlich, wie es aus den Vorlagen erscheinen will, die Srraf- auflagen an den Stadtrath zu Hainichen, als dem Vertreter der gan- zcn Stadtgemeindc und mithin an solchen als eine Corporation gerich tet, so bätic nach dein Bedünken der Deputation die wegen Einbringung der Strafen angeordnete Hülssvollstreckung, keineswegs gegen die einzel nen Mitglieder des Stadtrathes, sondern gegen die ganze Corporation gerichtet und die Erecution daher in das Vermögen der Stadtgemeinde um so mehr in Ausführung gebracht werden sollen, als der Stadt- rach bei der Verweigerung der Entwerfung eines Localstatuts nicht für sich allein, sondern zugleich mit für die Stadtverordneten harwclre, welche letztere nach den Mittheilungen an der gedachten Weigerung we- sintlichen Antheil genommen haben. Hätte aber auch die Erecution gegen einzelne Mitglieder des Stadtraths Begründung finden können, so hätte solche im vorliegenden Falle doch gewiß nur gegen diejenigen persönlich Platz greifen können, bei denen Renitenz vor Augen lag, in keinem Falle aber, wie geschehen, gegen einen neuerlich eingetretcnen Rathmann vollstreckt werden können, welcher an der gedachten Wei gerung Theil nicht genommen hatte, auch für die vorausgegangenen Handlungen des Stadtrathes keineswegs verantwortlich seyn konnte, und an den anch nicht einmal vor der Hülfsvollstreckung eine Strafauflage, ohne welche sich Strafverwirkung nicht denken läßt, ergangen war. Ueberdem b.) scheint aber auch aus den Vorlagen sichtbar zu seyn, daß, wenn der Stadtrath in Hainichen mit den Stadtverordneten die Entwerfung des Localstatuts verweigerten, in dieser Verweigerung nicht sowohl eine absichtliche Renitenz als vielmehr die Besürchtung, daß durch Herstellung des Localstatuts die Regulirung der sür die Stadt Hainicbcu so unangenehmen Jurisdictionsverhältnisse in Hintergrund gestellt und verzögert werden könnte, zum Grunde gelegen habe — eine Besürchtung, die wohl in der Saum seligkeit Nahrung und Entschuldigung finden dürfte, mit welcher die Gerichtsherrschaft die verbesserte Herstellung der Hainicher Jurisdictions verhältnisse zur Zeit betrieben zu haben scheinet. Die Deputation, jedoch mit Ausnahme eines Mitgliedes, welches seine ab weichende Meinung in dem angelegten Separat-Voto näher auseinandcrgesetzt