262 fiscus beschränkt, so wird auch nicht in Abrede gestellt werden können, daß das Finanzministerium in seinen: Rechte ist, wenn es zur Wahrnehmung jener Be fugnisse den Justiz- und Rentbeamten zu Hohnstein Auftrag ertheilt hat. Und sollte der Stadtrath zu Sebnitz, wie nach Obigen nur noch anzunehmen übrig bleibt, dnrch seine Schlußbitte das zu erreichen beabsichtigen, daß dieser derma len jenen Beamten von dem Kvnigl. Finanzministerium ertheilte Auftrag auf ihn übertragen werde, so hat die Deputation auch hierin der Ministerialentschei- dung, die ein solches Anverlangen als unstatthaft erachtet hat, beizustimmen sieb gedrungen fühlen müssen. Unter diesen Umständen und da, wie die Deputation bereits oben angedeu tet hat, die in dieser Angelegenheit ertheilten Entscheidungen als sachgcmäs und durch die Grüude, womit sie unterstützt worden, als völlig gerechtfertigt sich darstellen, hat sie die vorliegende Beschwerde als unbegründet erachten müssen und daher ihrer geehrten Kammer anzurathen: das an sie gerichtete Gesuch als zur ständischen Bcvorwortung unge eignet zurückzuweisen; , wobei übrigens noch zu gedenken ist, daß diese Beschwerde, da sie an die Stände- versammlung gerichtet ist, annoch an die zweite Kammer zu befördern ist. Dresden, den 1. Juli 1843. Die vierte Deputation der ersten Kammer. Ernst Wilhelm Gottschald, Neferem. Earl von Metzsch. Friedrich Ernst von Schönfels. Ernst von Nostitz.