6s war nöthig, diesen Hergang der Sache hier zu erwähnen, weil bei den einzelnen jetzt zu betrachtenden 88 häufig auf die hier referirten Umstände, na mentlich auf die eben kürzlich angegebenen und in den Zusatzparagraphen zu- sammcngefaßten Anfichten der jenseitigen Deputation Bezug zu nehmen seyn wird. In Hinsicht auf die einzelnen jetzt zur Berarhung vorliegenden Paragraphen ist nun Folgendes zu bemerken: 8 33. ist von der ersten Kammer unverändert angenommen worden, und die zweite Kammer ist diesem Beschlusse beigencten. 8 34. Der erste Satz dieser § lautet im Entwürfe folgendermaasen: Ter Schuldarrcst ist ferner nicht anzuordnen, wenn Descendcnten gegen Adscendenten, ingleichen wenn ein Ehegatte wider den andern klagbar geworden, so lange nicht aus Trennung des Ehebandes oder beständige Scheidung vom Tisch und Bette rechtskräftig erkannt worden ist. Die erste Kammer hat diesen Satz unverändert angenommen, nicht so die zweite Kammer. Die Letztere hat es dem Wesen des Familienvcrhältnisscs und den aus demselben entspringenden natürlichen Gefühlen für angemessener erachtet, noch mehrere durch Aamilienbande, namentlich auch durch Schwägerschaft, mit ein ander verbundene Personen aus der Zahl derer, welche vorkommenden Falls mit Wechselstrenge gegen einander verfahren können, auszunchmen. Demge- wäs hat sie folgende Fassung des ersten Satzes der § beschlossen: Der Schuldarrest kann nicht nachgesucht werden: 1 .) gegen den Ehegatten, so lange nicht aus erkannt worden ist; 2.) gegen Verwandte oder Verschwägerte in aus- oder absteigender Linie; 3.) gegen Geschwister oder Verschwägerte in gleichem Grade. Dem Inhalte nach ist diese Fassung von der des Entwurfs darinnen un terschieden, daß n. (Nr. 2.) nicht nur die Descendenien gegen die Adscendenten, sondern auch die lctztren gegen ihre Descendcnten, serner d. (Nr. 2.) den äusser ien eigentlichen Adscendenten und Desccndentcn, also den Blutsverwandten der geraden Linie, auch die in gerader Linie verschwägerten Personen, endlich 6. sNr. 3.) auch die Geschwister ingleichen die unter einander in gleichem Grade verschwägerten Personen, keine Wechselstrenge gegen einander üben sollen. Unter den in gerader Linie verschwägerten Personen hat man, laut einer vom jensei tigen Referenten bei der Debatte in der Sitzung am 28. Juli gegebenen Er- 61 *