423 Hinsicht gesetzlich bestandene Bestimmung des I4ten § des Ablösungsgesetzes vom 17. März 1832 auszuheben, und der im 1sten 8 des vorliegenden Gesey- Entwurfs enthaltene Grundsatz auszusprechcn seyn. Die unterzeichnete Deputation empfiehlt demnach ihrer verehrten Kammer, in Uebereinstimmung mit dem von der zweiten Kammer in ihrer Sitzung am 11. Juli d. I. (ekr. Mittheilungen der H. Kammer S. 2339) einstimmig gefaßten Beschluß: „den, in § 1. des vorliegenden Gesetz-Entwurfes ausgesprochenen Grundsatz anzunehmcn, denselben aber in einer entsprechenden Fassung, (über deren Modalität sich die erste Deputation bei definitiver Benutzung über den Gesetz-Entwurf, die Theilbarkeit des Grund und Bodens be treffend, auszusprechen haben wird,) zu diesem cbengenaunten Gesetz;u verweisen. — ass 8 2. Aus dem Satz sub b. in dem allgemeinen Theile dieses Berichts, gehr schon hervor, daß die unterzeichnete Deputation die, von der hohen Staatsre gierung motivirte Nothwendigkeit der fraglichen Ausnahmebestimmung vom 8 40. des Gesetzes vom 14. Juni 1834 vollkommen anerkennt; fie glanbte je doch, daß der Satz sub b. des 18ten 8 des bereits berathenen Gesetz-Entwurfs über die Einführung des neuen Grundsteuersystems, so wie ihn die Kammern in einer etwas erweiterten, die fragliche Abficht noch näher bezeichnenden, Fas sung bereits angenommen haben, und unter Hinzufügung noch eines, sofort näher zu erwähnenden, Zusatzes, vollkommen genügen werde, um die fragliche Ausnahmebestimmung festzustellen. Die jenseitige Kammer, in welcher der vorliegende Gesetz-Entwurf erst nacb erfolgter Berathung des Grundsteuergesetz-Entwurfs vorkam, beschloß nämlicb bei Berathung des Ersteren, auf Aurathen ihrer Deputation, (ekr. S. 688 Beil, zur III. Abtbeil. 2. Samml.) jet. Mittheil, der 11. Kammer S. 2341) die hohe Staatsregierung zu ersuchen: bei endlicher Redaction des Ge setzes wegen Einführung des neuen Grundsteuersystems an Puncr k. in 8 18. noch folgenden Zusatz anzuschliessen: „Was dem entgegen in 8 40. des Gesetzes vom 14. Juni 1834, die Zusammenlegung der Grundstücke betreffend, geordnet ist, wird hierdurch ausgehoben."