einer nähern Erwägung der Angelegenheit und Abhülfe wahrgenommener Uebel stände haben geben wollen. Aus diesem Grunde würde es der Deputation am angemessensten erschie nen seyn, wenn man sich rücksichtlich aller vorstehend aufgeführten Anträge zu dem Beschlusse hätte vereinigen können, daß solche durchgängig der hohen Staatsregierung zur Erwägung vorgetragen werden sollen; da aber nicht nur in jener Kammer hierüber verschiedenartige Ansichten laut geworden, sondern auch bei einem Puncte unter den Mitgliedern der Deputation eine getheilte Meinung sich gebildet hat, so ist im Speciellen über obige Anträge noch Fol gendes zu erinnern. Einverstanden sind zuvörderst alle Mitglieder der Deputation darin, daß, was den Antrag nä V. betrifft, die hier vorgeschlagene Errichtung von Advocate ncollegien we sentlich dazu beitragen dürfte, um dem Stande die ihm gebührende Stellung zu verschaffen, denn sie sollen unter Handhabung der ihnen einzuräumenden Disciplinargewalt, vornehmlich die Bewahrung und Vertheidigung der Rechte und Pflichten der Advocaten im Auge behalten, ingleichen die Ehre und das Vertrauen befördern helfen, dessen der Avvocatenstand dem Publicum und Richter gegenüber bedarf. Aus den vorbemerkten Rücksichten aber dürfte es nur unrathsam erscheinen, hierüber schon jetzt bestimmte Vorschläge zu eröffnen, und die Deputation empfiehlt daher den Beitritt zu dem dießfalls gefaßten Be schlusse der jenseitigen Kammer. Konnte hiernächst all IH. nur der jenseitigen Deputation beigepslichtet werden, daß es eines besonder» Antrags aus Erlassung von Vorschriften zu Abschaffung der sogenannten Win- keladvocatur, und Verbietung des unbefugten Practicirens nicht, sondern nur der Einschärfung der bereits vorhandenen Vorschriften bedürfe, weil die deß halb bereits bestehenden Bestimmungen, in der Erläut. Prozeß-Ordnung nä Ht. 111. § 2., dem Criminalgesetzbuch Art. 267., dem Oberamtspatent vom 30. Januar 1810, und was insbesondere die Staatsdiener und Beamten an langt, in dem Gesetz vom 7. März 1835, 8 13. und der Städteordnung 8 193. ausreichende Festsetzungen zu enthalten scheinen, so verdiente doch die geltend gemachte Rücksicht eine Beachtung, daß nach den gemachten Ersahrungen zwar wohl die richterlichen Behörden, weniger aber die Adminisirativbehörden Beilage zur zweiten Abtheilung. 2. Sammi. 7 4