48 Nach K 34. besagten Vertrags sind die zur Zeit dessen Abschliessung vor handen gewesenen Steuerschulden der alten Erblande und der 5 Steucrbezirke der Oberlausitz in der Staatsschuldcnkasse dergestalt vereinigt worden, daß selbige von diesem Zeitpunkte an von dem gejammten Königreiche ungetheilt zu ver treten sind. — Der Bedarf dieser Kasse (zur Verzinsung und Abzahlung des Kapitals) soll eine besondere Position (8 37.) im Hnck)et bilden und für sel bigen bis zur völligen Tilgung der zusammeugcworfcneu Schuld ein eigenes Ouotalverhältniß zwischen den alten Erblanden und der Obcrlausitz bestehen, welches sich (8 38.) ganz nach der ciugcworfcnen Schuldsumme dergestalt zu ricbtcn hat, daß jeder Theil eine gleiche Anzahl von Procenten seiner Schulden masse aufzubringcn und der Staatsschuldenkasse zu gewähren hat, wobei nur die Summe der cingeworfencn Schulv nicht aber die Verschiedenheit des Zins fußes und der Müuzsorteu iu Betracht kommen soll. Da nun ferner nach 8 41. beregteu Vertrags der Bedarf für die Staats- schuldcukasse durch Grundabgabcn zu decken ist, so würden auch fernerhiu und bis zum Jahre 1884 — wo die Steuerschulden nach dem genehmigten Til gungsplan zur völligen Abzahlung kommen — die Grnndabgaben nach verschie dener Beitragshöhe auszuschrciben scvn, wenn nicht deßhalb eine Vereinigung skattfände. Daß aber bei der Fortdauer dieser Verschiedenheit die Stcuervcrwaltung we sentlich erschwert wird, und manche Unverträglichkeiten damit verbunden sind, dürfte nicht zweifelhaft seyn. — Demnächst ist aber auch uoch ein zweiter Umstand vorhanden, welcher der völligen Gleichstellung der Oberlausitz mit den Erblandeu hindernd entgcgcntritt. Nach 8 12. der Vereinigung vom 17. November 1834 ist nämlich — wie bekannt — das Activ- und Passivvermögcn des königlichen Fiscus auf die beiden Landcsthcilen gemeinschaftliche Staatskasse übcrgegangen und nach 8 14. sollen die Staatsbedürfnisse mit aus den Erträgeu der Aktivbestände bestritten werden; ferner ist 8 35.-bestimmt, daß die erbländischen Stenerobligationen, welche am 4. September 1831 Eigcuthum des königlichen Fiscus waren, ein Activum der Staatskasse und ein Passivum der Staatsscbuldenkasse bis zur Rück zahlung bleiben sollen. Unter den Beständen des königlichen Fiscus, welche ' auf die Staatskasse übergegangen sind, befanden sich nnn anch 3,463,000Thlr. — — aus dem Churbrauuschweigischeu Anlehn herrührcnde Steuerkrcditkassen- '