08 mit 71 gegen 4 Stimmen bejahet und von den im Eingänge des vorstehenden Berichts angeführten beiden Anträgen hatte sie den erstem unter u., mit 67 gegen 8, den andern unter b., mit 60 gegen 15 Stimmen angenommen. (Landt.-Act. III. Abth. S. 199 und 200.) Nun ist zwar nicht zu verkennen, das; diese Beschlüsse der beiden Kammern ihrem Wortlaute nach einander geradehin cntgegenstehen. Allein diese schroffen Gegensätze mildern sich, wenn man zugleich einen Blick wirft aufdic Ansichten, welche in den jenen Beschlüssen vorhergegangenen Verhandlungen in beiden Kammern geänssert worden sind, so wie auf einen Beschluß, welchen die erste Kammer noch neben obigen; Hauptbeschlusse gefaßt hat. Ilm mit letzterem zu beginnen, so ist zu bemerken, daß die erste Kammer, neben ihrer Erklärung über die obgcdachte Principsfrage, zu gleicher Zeit mit 33 gegen 8 Stimmen einen im Lanfe ihrer Bcrathung vom Herrn Domherrn I). Günther gestellten Antrag angenommen hat, welcher dahin lautete: die hohe Staatsregierung zu ersuchen, der Kammer einen Plan zu einer neuen Organisation der Criminalgerichte vorzulegcn, und denselben 1. im Allgemeinen so cinzurichten, daß die Criminalgerichte auch in der ersten Instanz wirkliche Rich- tercollegim bilden, welche die vor sie gehörigen Sachen nicht nur zu untersuchen, sondern auch, unter Wegfall der Actenverscndung, selbst zu entscheiden befähigt nnd ermächtigt werden, 8. daß jedoch nur die grösseren und wichtigeren Verbrechen dorthin gewiesen, die Untersuchung und Bestrafung der geringeren aber auch noch ferner den bisherigen Gerichten belassen werden. II. Es wolle die hohe Staatsregicrnng hierbei von der Ansicht ausgehen, daß die Criminalg'crichtsbarkeit, so weit es zum Bebufe der unter I. beantragten Einrichtung nöthig ist, von den Communen, Patri- monialgcrichtshcrrcn und anderen Privatpersonen, in deren Händen sie sich dermalen befindet, an den Staat werde abgegeben werden. (Landt.Act. II. Abth. S. 27 und 36). Durch die Annahme dieses Antrages hat die Kammer wohl unbezweiselt ausge sprochen, daß auch sie eine Verbesserung des sächsischen Criminalvcrsahrens wünsche. Es liegt aber auch namentlich in dem Theile des Antrags unter 2.) eine Hindcutung auf eine unmittelbare Verhandlung der Eriminalsachcn vor dem erkennenden Gerichte, anf die sogenannte Unmittelbarkeit im Criminalversahren: und dieser hat sich daher die Kammer, wenn sie sich auch noch nicht sofort bestimmt dafür entschieden, doch mindestens geneigt gezeigt, in- vem sie die Frage der Staatsregierung zur Prüfung zu empfehlen beschlossen hat.