b.) welche Vorschriften der Stifter über die Verwaltung des Fonds und die Verwendung der Zinsen gegeben hat, e.) wo bei ganz alten Stiftungen eine Urkunde darüber man gelt, welchen durch Tradition oder Herkommen festgestell ten Vorschriften hierunter nachzugehen ist, Z.) der ursprüngliche Betrag des Stiftungsfonds, e.) der dcrmalige Bestand und die Anlegung desselben in Hy- pothcken oder Staatspapieren, k.) die Art der gegenwärtigen Verwaltung mit Angabe der Personen oder Behörden, welchen selbige, so wie die Eol- " latur der stistungsmäßigcn Beneficien obliegt, und diese Nachweisung der nächsten Ständeversammlung porgelegt, 8 auch jeder Ständeversammlung die Veränderungen, welche sich in Hinsicht ans diese Stiftungen zugetragen haben, vollständig mitgetheilt werde; 2 .) daß über die bei der Universität verwalteten, dein allgemeinen Lehr zwecke gewidmeten Fonds jeder künftigen Ständeversammlung Rechnung abgelegt werde, und 8. keine Verwendung aus dein Universitätsvermögen ohne ausdrück liche Gcnebmigung der Ständeversammlung fernerhin erfolgen möge; und 3 .) den jetzt versammelten Ständen, noch vor der Berathung über das betreffende Uuchet, über sämmtliche vorstehende Anträge eine zu sichernde Erklärung zugchen lassen wolle/ Im jenseitigen Deputationsberichte werden Seite 525, nach Darlegung der aus obgedachtcr Prüfung der jetzigen Verwaltung des Universitätsvermögens her vorgegangenen, vorzüglich die Gefährdung des Letztem, und die Verwickelung des Rechnungswesen betreffenden Bereichen vorstehende Anträge folgendermaasen begründet: „Ta der Staat die Universität nicht entbehren könne, so sey er genöthigt, die Mittel zu ersprießlicher Ausstattung und Erhaltung derselben, soweit deren, ebenfalls zum größten Theile von ihm und mehrern Privatstiftungen begrün detes Vermögen dazu nicht ansreiche, durch Zuschüsse aus seiner Kasse zu er gänzen, daher habe er ein gewichtiges Interesse an der Verwaltung jenes Ver mögens und darüber zu wachen, daß solches durch dieselbe nicht gefährdet oder geschmälert werde."