121 411,288 Thlr. 7gr. 11pf. 106,176Thlr. 27ngr. 5 Pf. im 20 Guldenfuß, in Decimalcourant, 200,301 Thlr. 1gr. 4 Pf. 46,673 Thlr. 9ngr. 1 pf. Uebertrag, 6.) 14,232 - - s - 836 - 9 - 9 - Kapitalabzählung, ck.) 2,925 - 7 - 5 - 939 - 29 - 7 - Ablösung von Geldzinsen, 6.) 14,397 - 16 - 1 - 46,232 - 8 - — - Entschädigung für Natural- deputate, 5) 179,432 - 7 - 1 - 11,495 - — - 8 - Ablösung von Naturallei- - stungen und Servituten. Die Entlastung der Staatskasse von den Schulden und namentlich der jährlichen Leistungen ist unbczweifclt eines der geeignetesten Mittel, das Rechnungswesen zu vereinfachen und die Ucbersicht zn erleichtern; allein abgesehen auch hiervon, so ist durch Ablösung der inson derheit im Amte Hohenstein einigen Dorfschaftcn zugestandenen und zum Theil noch zuste- benden sehr ausgedehnten Gerechtsame in fiskalischer Waldung die einzige Möglichkeit gewährt worden, diesen Forst von seiner völligen Verwüstung zu retten, und dankbar ist die Sorg falt anzuerkcnnen, welche auf die Ablösung verwendet worden ist; die Opfer, die schon gebracht worden sind, sind zwar sehr groß, — sie betragen bis jetzt gegen 150,000 Thlr. —, sie werden aber zuverlässig bei einer nun erst möglichen zweckmäßigen Waldwirth- schaft dem Staate reichliche Zinsen tragen. — Mit gleicher Sorgfalt ist in Ablösung von in fiscalischcn Waldungen den Gemeinden zustchenden Gerechtsamen in andern Landesthcilen vorgeschritten worden. Die Deputation erkennt hiernach auch die Verwendungen aus dem Domainenfonds für nützlich und zweckmäßig und empfiehlt der verehrten Kammer sich mit den in den Jahren 1839, 1840 und 1841 beim Staatsgute vorgenom menen Veränderungen einverstanden zu erklären und ihre Genehmigung zu ertheilen. Nach dem Abschlusse in der Ucbersicht S. 324 hat der Domainenfonds ain 1sten Ja nuar 1842 einen Bestand im Nominalbetrag von 223,595 Thlr. 5 ngr. — dagegen aber davon noch auf frühere Jahre 4,800 Thlr. Conventionsgeld und auf die vorliegende Periode 39,070 Thlr. 6 ngr. 8 Pf. für abgclößte Naturalleistungen zu gewähren. Was demnächst die im allerhöchsten Decrete bezeichnete Veräusserung des Kanunergutes Gorbitz anlangt, so soll nach mündlicher Mittheilung des Königl. Herrn Commissars selbige