L.I. Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer, den Gesetz-Entwurf, die Festsetzung einer Präklusivfrist für die Entschädigungsansprüche wegen Aufhebung des Bierzwangs betreffend. Eingegangen am 10. April 1843. (Decret, Landt. Act. I. Abth. 2. Bd. S. 343.) Das Gesetz, die Aufhebung des Bier- und Wahlzwangs betreffend, vom 27. März 1838, kennt eine doppelte Entschädigungsmodalität. Einmal die 8 4. des Gesetzes enthaltene, auf einer ungefähren Schätzung des erlittenen Verlustes be ruhende (die gesetzliche Entschädigung); und dann die 8 8. festgesetzte volle Ent schädigung, bei welcher vorausgesetzt wird, daß der Berechtigte, der sich mit der gesetzlichen Entschädigung nicht begnügen wollte, die Bescheinigung eines gehabten grösseren Verlustes an seinem Brauurbar unternommen und vollführt hat. Für Zugewährung dieser letzten Art der Entschädigung giebt es eine Präclu- sivfrist. Wer sich nämlich binnen Jahresfrist von Publikation des Gesetzes an (vergl. 8 9.) nicht erklärt hat, ob er die § 4. gedachte Entschädigungsweise an- nehmen, oder die Bescheinigung eines grösseren Verlustes führen wolle, der kann nur noch die 8 4. erwähnte gesetzliche Entschädigung beanspruchen. Dagegen fehlt es an einer Präklusivfrist zu Erhebung eines Entschädigungs anspruchs überhaupt. Daher hindert denn nichts, daß nicht noch nach Jahrzehnten einzelne Be rechtigte mit Entschädigungsansprüchen an die Staatskasse auftretcn und wenn Beilage zur zweiten Abcheilung. 77