144 theil, auch auf die Dauer des Provisoriums sich erstreckt, eiu Gleiches aber mit dem in jener Periode ebenfalls stattgefundenen Erlasse an der Gewerbe- und Personalsteucr nicht der Fall seyn würde, weil des letztem in dem Finanzgesetze nicht gedacht ist, hat sich die jenseitige Deputation veranlaßt gesehen, in Hin blick auf den iu diesem Jahre vorzugsweise bedrohten Stand der Gewerbe- und Ackerbau treibenden Elaste und mit Rücksicht auf die Kräfte der Kassenbestände und Ueberschüsse der ablaufenden Finanzperiode, den an die Staatsregicrung zu richtenden Antrag auf Erlaß des ersten Termins der Gewerbe- und Personal- steuer des Jahres 1843 zu stellen. Hiernächst hat sie die provisorische Bewilligung selbst, auf das Jahr 1843 zu beschränken und für den Fall, daß die Einführung des neuen Grundstencr- systcms noch vor dem 1. Januar 1844 zu ermöglichen seyn sollte, die Auf nahme einer bcsoudern Paragraphe in das Gesetz vorgeschlageu, um die Staats- rcgierung eventuell zu dessen Einführung zu ermächtigen, hiernach aber folgende Fassung des Gesetz-Entwurfes empfohlen: 8 1- Sämmtliche durch das auf die Jahre 1840, 1841 uud 1842 erlassene Finanzgesetz vom 13. August 1840, theils für den ganzen Staatsbcrcich, theils für die alten Erblande und für die Oberlausitz besonders festgestellten Steuern, Abgaben und Beitragsleistungcn, blei ben ebenso wie die mittelst des Gesetzes vom 12. Juli 1841 einge führte Nübenzuckcrstcuer, auch, so viel die Schlachtsteucr betrifft, unter einstweiliger Fortdauer der durch das Gesetz vom 9. Juni 1840 an- geordneten zeitweisen Ermäßigung und hinsichtlich der Gcwerb - und Personalstcuer, unter Wegfall des ersten Termines derselben, während des Jahres 1843 fortbestehcn. 8 2- Falls die Einführung des neuen Grundstcucrsystcms bereits vor dem 1. Januar 1844 thuulich seyn sollte, hat die auf Grund des definitiven Finanzgesetzes auszuschreibende Steuererhebung, von dem nämlichen Zeitpunkte ab, an die Stelle der in § 1 provisorisch unge ordneten, zu treten. 8 3. Unser Finanz-Ministerium wird mit Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.