Uebergehend nunmehr zu den einzelnen Abschnitten des Entwurfs und zwar zunächst zu den Allgemeinen Bestimmungen hat die Deputation zu bemerken gehabt, wie folgt: Zu 8 2. Bei dem Ehebrüche, einem Verbrechen, das nach Artikel 214 des Crimi- nalgesetzbuchs nur auf Antrag einer in ihren Rechten verletzten Person, also nicht von Amtswegen zur Untersuchung gezogen werden soll, darf nach Inhalt dieses 8 auch gegen den unverheiratheten Mitschuldigen eine Untersuchung ohne Antrag des Betheiligten nicht Statt finden. Die Deputation, mit diesem Grundsätze vollkommen einverstanden, glaubte jedoch, daß damit nicht alle diejenigen Zweifel erschöpfend gelost worden sehen, zu denen Art. 214 des Criminalgesctzbuchs Anlaß geben könnte. Unbeant wortet bleibt nämlich die Frage, ob auf der andern Seite, wenn gleich die Untersuchung nur gegen den einen Theil beantragt worden, dennoch auch gegen die übrigen Mitschuldigen verfahren werden müsse? Daß diese Frage zu be jahen sey, darüber verstand sich die Deputation mit den zugezogenen Königl. Commissarien zwar ein, indcß ist der commiffarischen Eröffnung zufolge in neu erer Zeit über diese Auslegung des angezogenen Artikels nicht mehr gezweifelt worden, und so glaubte sich die Deputation auf eine bloss Erläuterung im Be richte beschränken, von einem besondern Zusatze aber, der anfänglich in ihrer Absicht lag, wiederum abssheu zu können. Zu 8 :r- hat sich der Referent einen in dem beigefügten Separatvoto «uk entwickelten Antrag erlaubt. Zu 8 6. Die allgemeine Fassung dieses 8, insbesondre der Worte: „so lange das > kompetente Gericht nicht zu erlangen ist", ließ einen Zweifel darüber aufkom- men, ob der Richter, welcher zu Vornahme der keinen Aufschub leidenden Hand lungen verpflichtet seyn soll, anch dabei die Grenzen seines Gerichtsbezirks über schreiten dürfe. Wie nun dieß keineswegs in der Absicht des Entwurfs ge legen, auch jedenfalls zu weit führen würde, so schlägt die Deputation zu Be seitigung dieses Zweifels unter Zustimmung der Königl. Commissarien die Ein schaltung der Worte: „innerhalb ihres Gerichtsbezirks" nach dem Worte „sind" in der zweiten Zeile vor.