denen ein Avocationsbefugniß der Regierung nicht zu entbehren sey, und daß der Entwurf kaum etwas Weiteres enthalte, als was bereits in der Verordnung vom 7. Februar 1820 gesetzlich bestimmt worden, waren doch des Dafürhaltens, rast die Bestimmung der immittclst erschienenen Verfassungs-Urkunde ein so ausgedehn tes Avoeationsbefugniß nicht ferner zulässig mache; daß vielmehr ein nach dem Jahre 1831 erscheinendes Gesetz in dieser Hinsicht auf andere Basen, als ein in ein früheres Jahr fallendes gegründet werden müsse. Wenn nämlich 8 48 der Ve» sassungs - Urkunde den Grundsatz ausspricht, daß kein Untcrthan seinem ordentli chen Richter entzogen werden dürfe, äusser in den von den Gesetzen vorausbestimm- tcn Fällen; so ist mit dieser Vorschrift ein so ausgedehntes, an keine einzige Be dingung gebundenes, vielmehr rein in das Ermessen der vorgesetzten Regierungs behörde gestelltes Befugniß, wie es dieser 8 enthält, nicht in Einklang zu bringen. Im Widerspruche mit der von den Organen der Regierung ausgestellten Behauptung glaubt nämlich die Mehrheit der Deputation, jener 8 der Verfas sungs-Urkunde habe keineswcges blos der Nicdcrsetzung ausserordentlicher Gerichte vorbeugen sollen; sondern besage weit mehr, und bestimme, daß anders nicht als in den gesetzlich voraus bestimmten Fällen eine Avocation d. h. die Ver weisung einer Sache an einen andern als den gesetzlich kompetenten Richter, zulässig sevn solle. Welcher Richter aber der kompetente sey, das eben wird in dem Gesetz-Entwürfe geordnet, und daß man unter dem Ausdruck or dentlicher Richter, nicht, wie wohl auch hin und wieder behauptet worden ist, blos den Richter des Aufenthaltsorts, oder den der Privilegirten, sondern, dafcrn derselbe nur der gesetzlich kompetente ist, auch den Richter der begangenen That oder der Ergreifung verstehen müsse, mochte sich theils daraus ergeben, daß durchaus kein Grund gedacht werden kann, dem Richter des Aufentbalts- ortcs einen Vorrang znzugestehcn, theils aus der Terminologie der Verordnung von 1820 selbst abnchmcn lassen. Dort nämlich ist nicht der Ausdruck „com- pctentes Gericht" sondcruder Ausdruck „ordentlicher Richter" gebrauckt, und gleichwohl zeigt der Zusammenhang, daß mau darunter nichts anders als den gesetzlich kompetenten Richter, d. i. je nach Umständen den Ricbter des begangenen Verbrechens, dell Richter des Aufenthaltsorts oder noch einen anderen zu verstehen habe. Daß der betreffende 8 der Verfassungs-Urkunde einer der wichtigsten sev, und daß seiner Sanktion eine tief durchdachte Absicht zum Grunde liege, wird aber Niemand verkennen. Riebt blos durch Rieder- sctzuug ausserordentlicher Gerichte kann nämlich die Freiheit eines einzelnen Staats bürgers gefährdet werden; auch unter den stehenden Gerichten kann es eins oder das andere geben, dessen vielleicht strengere Ansichten in dem gegebenen Falle den Absichten der Negierung willkommen sind; und wenn dann diese Lie