Patrimomalgerichten noch ausserdem zu Bestreitung der nöthigen Kosten ein baa- rer Beitrag aus Staatsmitteln gewährt werde, und beantragt daher nach vor gängiger Berathung mit der zweiten Deputation und erlangter Zustimmung der selben, dem Paragraph am Schlüsse noch beizufügen: „ Es wird jedoch den Inhabern von Patrimonialgcrichtcn und den städ tischen Communcn für jedes in das Grund- und Hypothekcnbuch cin- zutragcnde, ein besonderes Grundstück betreffende Folium ohne Unter schied der Umfänglichkeit desselben eine Vergütung von Fünf Neugro schen aus Staatsmitteln gewährt." Zu dem Gesetz-Entwürfe unter II. Das Fortbestehen einzelner stillschweigender Hypotheken mit der Wirkung, dem Inhaber,derselben auch die Immobilien des damit Belasteten zu verpflich ten, ist mit der Einführung der Hypothekcnbücher durchaus unvereinbar, da hierdurch das Priucip der Publicität der Hypothekenbücher verletzt werden würde, wonach jeder Betheiligte aus denselben mit der vollkommensten Sicherheit muß wahruehmen können, ob und welche Lasten auf einem Grundstücke haften. Es ist mithin unumgänglich nöthig, gesetzliche Vorkehrungen zu treffen, daß von der Zeit an, wo die neuen Hypothekenbücher die ihnen beigelegte rechtliche Wirk samkeit erhalten, die noch bestehenden stillschweigenden Hypotheken, von denen ohnehin, wenigstens in den Erblandcn, die meisten bereits erloschen seyn dürften, ihre Gültigkeit und zwar nur in Beziehung auf- Immobilien verlieren, denn rücksichtlich des Mobiliarvcrmögens und der freien Masse überhaupt, ist nach den Vorschriften des Mandats, die Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken betreffend, vom 4. Juni 1829 und des Gesetzes zu Einführung mehrerer das Pfandrecht betreffender gesetzlicher Bestimmungen in der Obcrlausitz vom 25. Ja nuar 1836, das Recht der mit stillschweigenden Hypotheken begabten Personen insoweit aufrecht erhalten, daß sie aus der freien Masse vor allen nur einen chirographarischen Anspruch habenden Gläubigern befriedigt werden. Der Zweck dieser völligen Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken wird nun durch das vorliegende Gesetz erreicht, und es ist in den zu dem Entwürfe Seite 138 flg. gegebenen Motiven sowohl ausreichend dargclegt, auf welche Weise die noch vor handenen Inhaber von dergleichen Pfandrechten ihre erworbenen Rechte zu sichern vermögen, als auch eine gnügcnde Rechtfertigung der speciellen Vorschriften des Gesetz-Entwurfs erfolgt. Die Deputation hat sich daher zu keiner Bemerkung veranlaßt gefunden und beantragt die Annahme des Gesetzes ohne irgend eine Abänderung. Beilage zur zweiten Abtheilung.