6 .) Ueberbringung der Wahlliste an den Ort — vielleicht mit schriftlicher Anweisung an die Localgerichten; 7 .) Erörterung wegen Reklamation gegen die Wahlliste, — dießfallstge Vorladungen oder Bestellungen, Mundum und Botenlohn; 8 .) Zusammenberufung der Gemeinde, namentlich der vielleicht entfernten auswärtigen Grundstücksbesitzer zu Bekanntmachung des Wahltags; 9 .) Reise zur Wahl und deren Vornahme in einem vielleicht zu bezah lenden Locale; 10 .) Erörterungen der Reklamation gegen diese Wahl, dießfallsige Vorla dungen oder Bestellungen, Berichte, Zufertigung der Verordnungen, Munda, Bestellungen aller dieser Gegenstände; 11 .) Bestellung der Wahlmänner, wenn aä 9. bei Gemeinden, die über 200 Glieder halten, neue Wahlmänner gewählt sind, vielleicht Reise an den Ort (da 8 43. der Landgemeindeordnung nichts darüber sagt), Wahl der Aus schußpersonen ; 12 .) Zusammenbcrufung der Gewählten; 13 .) Reklamationen rc. wie aä 10. 14 .) aller 6 Jahre und daher 1844 zum zweiten Male: Wahl des Vorstandes und der Aeltesten, dazu schriftliche Vorladung, Mundum, Insinua tion oder mündliche Bestellung (8 40. der Landgemeindeordnung bestimmt nicht, daß blose Bestellung stattfinden soll); 15 .) Reise an den Ort (das Gesetz schließt sie nicht aus); 16 .) Reklamationen rc. wie aä 10. 17 .) Citation des Gemeinderathes zur Verpflichtung des Vorstandes und der Aeltesten, Mundum, Insinuation oder mündliche Bestellung; 18 .) Reise zur Verpflichtung an den Ort, wohl gar noch besondere Reise zur Einweisung, die nach 8 16. der Verordnung, als für immer angeordnet, angenommen werden kann, obwohl sie blos für das erste Mal bestimmt zu seyn scheint; Vorladung der Gemeinde zur Einweisung; 19 .) Anzeige der Wahl zur Kreisdirection, zur Amtshauptmannschaft, Mitthetlung an die betheiligtcn Obrigkeiten. Es dürfte sich nach dem Dafürhalten der Deputation daraus ergeben, wie dieß auch aus dem Inhalte der obgedachten Petitionen erhellet, — daß wenn auch die gerichtlichen Expeditionen selbst nach 8 13. der Landgemeindeordnung kostenfrei sind, durch Munda, Botenlöhne und Jnsinuationsgebühren oder Be stellungen, Auslösungen und Fortkommen (bei vermehrten Reisen) eine große Kostenlast entstehen kann. Namentlich wird dieß besonders da stattfinden, wo