474 führt, Einigen geradezu Nachthcile, iin Vergleich ihrer früher» Stellung, bringt. Nach der allgemeinen Städteordnung sind z. B. Aerzte und Besitzer von Wech- sclcomtoiren gezwungen, das Bürgerrecht zu erwerben, was früher nicht der Fall war, fonach sind die in jene Kategorie fallenden Personen gezwungen, ge wisse Lasten zu übernehmen, ohne in den damit verbundenen Rechten einen ge rechten Ersatz dafür zu finden. Aus allen diesen Gründen glaubt die Majorität ihrer Kammer anrathen zu müssen, dem Beschlusse der zweiten Kammer bcizntrcten, welcher so lautet: die hohe Staatsregierung zu ersuchen, die in § 5. des Gesetzes vom 16. August 1838 enthaltenen Worte: „sic gewährt ihnen jedoch keinen Anspruch auf die § 63. der Städ- tcordnung gedachten Rechte" noch auf diesem Landtage auf gesetzlichem Wege in Wegfall zu bringen. II. Was nun das zweite Gesuch der Petenten betrifft, daß ihnen der nach § 6. des Gesetzes vom 16. August 1838 untersagte Klein- und Ausschnitthandcl ge stattet werden möge, so vermag die unterzeichnete Deputation dieses Gesuch, des sen Bevorwortung bereits in der jenseitigen Kammer abgelehnt worden ist, nicht zur Berücksichtigung zu empfehlen. Hierzu haben die Deputation besonders zwei Gründe vermocht, und zwar, daß wenn der Zweck des mehrerwähnten Gesetzes, die Juden einer sittlichen Verede lung zuzuführen und mit der übrigen Bevölkerung zu verschmelzen, erreicht wer den soll, ihnen auch die Ergreifung vor: Erwerbszweigen, die in dieser Beziehung hindernd wirken könnten, erschwert werden muß, als ein solcher aber stellt sich der mit dem Schacher und Trödclhandel in einer Art von Verwandtschaft stehen- ! de Klein- und Ausschnitthandel dar, durch welchen der Handels-, Spcculations- und selbst Wuchergeist immer unterhalten und genährt wird. Zweitens aber hat die Erfahrung allerdings bewiesen, daß in Orten, wo die Juden in irgend bemerkbarer Anzahl zu Hause sind und ihnen die Ergreifung obgedachtcn Erwcrbszwcigs unbedingt gestattet ist, sie die christlichen Klein- und Ausschnittshändler gänzlich vom Platze verdrängt haben, welches Resultat die Deputation keineswegs als ein wünschenswcrthcs bezeichnen kann. III. Dem 3ten Anträge der Petenten, der dahin geht, daß die in § 5. des Ge setzes enthaltene Bestimmung, welcher die Anzahl der Meister im Verhältniß der jüdischen zur christlichen Bevölkerung festsctzt, aufgehoben werde, hat die jensei tige Kammer insofern zwar keine Folge gegeben, als sie die Anzahl der Meister