Ll. Bericht des vierten Ausschusses der zweiten Kammer über eine Petition der Stadtverordneten zu Nossen, die mißbräuchliche Bevorzugung der Staats- und anderer öffentlicher Diener bei dem Verkauf der Brennhölzer aus StaatSwaldungen betreffend (Nr. 400. der Registrande). Berichterstatter: Abgeordneter Auerswald. Eingegangen den 11. April 1849. Die Stadtverordneten zu Nossen haben unter dem 24/27. Februar d. I. eine Petition eingereicht, worin sie sich unter abschriftlicher Beifügung zweier Verordnungen des Finanzministeriums vom 28. Januar und 5. Juni 1847, sowie einer Verordnung des Gesammtministeriums vom 12. December 1848 über die Bevorzugung der Staats- und anderer öffent licher Diener bei Ablassung der siscalischen Hölzer beklagen und die Verwendung der Volksvertreter zur Beseitigung die ses Mißbrauchs in Anspruch nehmen. In dem Forstamtsbezirk Nossen, wie wohl in allen Forstbezirken, namentlich wo die alljährlichen Schläge für den Bedarf der cinbezirkten Ortschaften nicht völlig ausreichen, erfolgt die Ablassung der Brennhölzer aus den Staats waldungen in Gemäßheit des Generale vom 21. November 1812 dergestalt, daß die eingeforsteten Orte ihre Bestellungen auf Holz bei dem betreffenden Forstamte eingeben und dieses nach Vorabzug derjenigen Holzabgaben, welche keiner Reduction unterliegen, (der Hölzer zur Flöße, zu siscalischen Bauten, zum Bergbau und Hüttenwesen, der Deputate u. s. w. § 11. des angezogenen Generale) und nach Zurückbehaltung eines Vorrathsquantums für außerordentliche und unvorhergesehene Bedarfsfälle, den verbleibenden Ueberrest auf die eingereichten Bestellungen repartirt und darnach jedem Orte sein Quan tum zur weitern Vertheilung zuweist. Diese Vertheilung ist Sache der Ortsbchörde, welche dabei mit Berücksichtigung aller Einwohner völlig gleichmäßig zu verfahren und darauf zu sehen hat, daß dabei kein Einwohner vor dem andern irgendwie bevorzugt werde. Je weni ger in der Regel diese siscalischen Waldhölzer den Bedarf eines Orts decken und je lieber sie genommen werden, weil sie preiswürdiger und besser sind als andere, z. B. angeflößte, von Wasser ausgelauchte Hölzer, desto strenger wird diese Ver theilung Seiten der Einwohner überwacht und desto übler jede Bevorzugung empfunden. Eine sehr auffallende und die staatsbürgerliche Gleichheit in hohem Grade verletzende Bevorzugung aber, deren Be seitigung nicht in der Macht der Ortsbehörden liegt, besteht bei Ablassung der Bauhölzer aus den Staatswaldungen rück sichtlich der Staats- und andern öffentlichen Diener in so fern, als außer denjenigen, welche vermöge ihres Bestallungs- decretes als Theil ihres Dienstgenusses ein Holzdeputat bekommen, überhaupt alle im Dienste des Staates irgend wie angestclltcn Personen, wie z. B. Boten, Fröhne, Thorwärter, Lohnschreiber u. s. w. und sogar deren Wittwen, nicht auf das der Gemeinde, in welcher sie ihren Wohnsitz haben, zugetheilte Holzquantum mit angewiesen sind, sondern ohne Ein schränkung soviel Holz vorweg erhalten, als ihnen bei dem betreffenden Forstamte auf Circular zu bestellen gefällig ist. Dritte Abteilung.