10 Das Materielle der Sache selbst anlangend, so ist wohl nicht zu bezwei feln, daß die Baukunst in den meisten hiesigen Landeötheilen in Verhältnis zu Nachbarländern keinen vortheilhaften Standpunct einnehme, und daß er durchaus zeitgcmäs sey, auf Vervollkommung in derselben hinzuwirken. War nun durch die Errichtung von Baugewerkschulen in dieser Bezie hung schon ein erfreulicher Fortschritt geschehen, und hierdurch den Bauhand- werkecn Gelegenheit zu Erwerbung gründlicher Kenntnisse geboten worden, so erscheint eine veränderte Einrichtung der Prüfungen derselben um so noth- wendiger, als cs sich hier zugleich darum handelt, mehrfache, längftbestandene und anerkannte Mißbräuche zu entfernen. Anlangend hiernächsi die Frage: welche Bauhandwerker sollen geprüft werden? so mußte die Deputation zwar der Ansicht beitreten,, daß die poli zeilichen Rücksichten, aus denen sich die Einführung von Staatsprüfungen als rathsam darstelle, hauptsächlich den Handwerksbetrieb der Maurer und Zimmerleute beträfen. Indessen scheint das Gewerbe dec Brunnen- und Röhrmeister, namentlich in größeren Städten, auch so wichtiger Natur zu seyn, daß es wünschenswerth seyn dürfte, wenn dem Publicum die Gelegen heit geboten würde, bei Auswahl von dergleichen Handwerkern auf geprüfte das Augenmerk richten zu können. Einen Zwang hierbei anzuwenden, scheint übrigens schon darum nicht ganz thunlich, weil jenes Gewerbe nicht zu den zünftigen gehört. Deßhalb stellt die Deputation den Antrag: „daß es auch den Brunnen- und Röhrmeistcrn freigestellt werden möge, sich einer Prüfung durch die erwähnte Prüfungsbehördc zu unterwerfen, welcher für diesen Fall eine angemessene Organisation zu geben seyn würde." Hinsichtlich der Art und Weise der einzuführcnden Prüfungen, fand die Mehrheit der Deputation die von der Staatsregierung vorgeschlagene Moda lität für zweckmäßig, wonach der Innung die Beaufsichtigung der am Orte der betreffenden Innung nachzulassendcn Ausführung des Probcrisscs und Bauanschlagcs, so wie die erste Beurtheilung desselben verbleiben würde. Man ging hierbei von der Ansicht aus, daß cs zweckmäßig sey, den Innungen ein ihnen früher zugestandenes Recht zu erhalten, soweit dieß nicht weiter zum Nachtheil des Staates auögeübt werden könne, so wie auch die ganze Maasregel, durch ihre völlige Ausschliessung, ihnen nicht gehässig zu machen. Nächstdem kam aber auch vorzüglich in Betracht, daß die Erlaubniß, den Proberiß und Bauanschlag an dem Orte der betreffenden Innung fer tigen zu dürfen, dem zu Prüfenden eine wesentliche Erleichterung gewähre, da, wenn diese Probearbeiten gleichfalls in der Regel an dem Otte der Prü- fu gr fu m gl be zu so P A tr ei, ur m ho zu vc ft A N P t0i 97 G tr, m co sei ar do A so m