20 legislativen Wege noch aufzunehmenden neuen Bestimmungen in der d Form einer allgemeinen Armcnordnung zusammen zu stellen und im Vcr- u waltungöwege rksp. von Neuem einzuschärfen und zu publiciren. g Die Staalöregierung hat daher — wie auch der zugezogene Königs Com- missar bestätigt hat — die Ansicht dargclegt, daß cs sich hier cheils um Bi- s- siimmungen rein gesetzgeberischer Natur, theils um Fragen, die nur der Vcr- d waltung angehören, handle; hat weiter Seite 237 alle geschehene Vorschläge, r je nach dieser ihrer verschiedenen Gattung in zwei Classen getheilt und crwar- r tet nun, daß sich die Ständcversammlung zwar über beide aussprcche, ihr r aber die Fassung auch der der Gesetzgebung anheimfallendcn Puncte allein 4 und ohne weiteres Zuthun der Stände überlasse. o Je weniger indcß ein solches Verfahren dem zeither beobachteten entspricht, o je mehr fühlte sich die Deputation veranlaßt, dessen Zulässigkeit und Zweck mäßigkeit einer genauen Prüfung zu unterwerfen. s Man mußte hier der Staatsregierung darin zuvörderst vollkommen beipflich- t ten, daß der vorliegende Berachungsgegenstand theils der Gesetzgebung, § theils der Verwaltung anheimfalle, daher eine zu erlaßende Annen- § ordnung eben so sehr die Natur eines Gesetzes als einer Verordnung«» j sich trage. Ebensowenig konnte man sich verhehlen, daß die Scheidung da § einer jeden dieser beiden Kategorien angehörigen Bestimmungen und die Vcr- t Weisung der der ersteren cigenthümlichcn in das Gesetz, der der anderen in j die Verordnung hier vielleicht mehr als irgendwo Schwierigkeiten darbiet^ < gleichwohl konnte man sich für den von der Staatsregierung vorgcschlagerm l Ausweg nicht erklären. z Zuvörderst weicht er nämlich von dem zeither beobachteten, mit den Bc- j siimmungen der Verfassungs-Urkunde in Einklang stehenden Verfahren m > sentlich ab. Denn wo nur zeither die Ständeversammlung über Gcsetzgc- h bungsgegenstände gehört wurde, legte man ihr völlig ausgcarbeitete Entwürfe, ja selbst dann noch vor, wenn man wie z. B. beim Heimathsgesctze ihre Er klärung über das Fundamental-Princip eines Gesetzes bereits eingeholt hatte l Daß aber bei den das Armen- und Bettelwcsen betreffenden Maasregcln dir - ältere Gesetzgebung nur vielleicht um wenig Zusätze bereichert wird, kann, sieht einmal der Grundsatz fesi, daß auch die Fassung einer gesetzlichen Be stimmung der ständischen Verathung und Zustimmung bedürfe, in der Sachr natürlich nichts ändern. Dann läßt sich aber auch die Zweckmäßig keil der von der Staatsrcgierung gefaßten Ansicht bezweifeln. Denn gewiß ist cs ein Anderes, blosc Gruudzüge einer Gesetzgebung mit wenigen in einem Collegio vereinigten Männern begutachten, und ein An-