604 Militairstrafgesetzbuchs für beide Strafarten vorgeschriebene höchste Maaß nicbt übersteigen. IV. Ist dieses der Fall, so ist nach K 50. und 51. des Militairstrasgc- setzbuchs bei Festungsarreststrafcn auf Festungsarrestftrafe ersten Grades und bet Militairarbeitsstrafen auf Zuchthausstrafe zweiten Grades unter Berücksichtigung der angenommenen Geltung zu erkennen. V. Die snccessive Verbüßung zusammentreffender Festungsarrest- oder Mi- litairarbeitsstrafen und Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafen findet nicht Statt, vielmehr ist solchenfalls entweder n) insofern dieses nach 8 29. und 52. des Militairstrafgesetzbuchs thun- sich ist, die mitverwirkte gemeine Strafe in eine Militairstrase, oder Ii) die mitverwirkte Militairstrafe in die gemeine Strafe umzuwandeln und darauf zu erkennen. VI. Die successive Strafverbüßung tritt auch bei Arreststrafen verschiedener Grade ein. VII. Die in § 19. und 21. des Militairstrafgesetzbuches gegebenen Vor schriften über die disciplinelle Behandlung der mit Militairarbeitsstrafen ersten Grades und mit strengem Arrest Belegten werden insoweit abgeändert, daß bei den Militairstrafarbeitern die Anlegung der eisernen Beinsessel wegsällt, sie auch drei Tage nach einander warme Kost und erst den vierten Tag nur Wasser und Brod erhalten, die init strengem Arrest Bestraften aber einen Tag um den andern nur mit Wasser und Brod beköstigt werden. Die Deputation erkannte die Nothwendigkeit der Bestimmung unter II. vollkommen an, da die im Allgemeinen veränderte Geltung der Arbeithausstrafe _ gegen die Zuchthausstrafe zweiten Grades auch eine Abänderung in der gegen seitigen Geltung der diesen beiden Strasarten gleich stehenden Militairstrafen bedingt, und räch daher an, zu dem Satze unter II., die Zustimmung zu ertheilen. In Hinsicht auf den Satz unter VII. ist zu bemerken, daß nach den Vor schriften des Militairstrafgesetzbuchs 8 19. die beiden Grade der Militairarbeits- strafe dadurch unterschieden sind, daß die Strafarbeiter ersten Grades im Innern des Hauses eine eiserne Beinsessel tragen, nur einen Tag um den andern warme - Speise, wie sie den Strafarbeitcrn zweiten Grades täglich gereicht wird, erhal ten, und vorzugsweise zu den schwerem, gefährlichem und schmutzigem Arbeiten angehalten werden, so wie nach 8 21. die mit strengem Arrest Belegten nur jeden vierten Tag mit warmer Speise, die übrigen Tage aber mit Wasser und Brod beköstigt werden. Theils in Rücksicht der nunmehr zu verändernden Gel-