sowohl zu viel als zu wenig bieten könnte, und daß, man möge nun die Sache betrachten, wie man wolle, das Ermessen der Regierung nirgends ausgeschlossen werden kann. Diese ihre Ansicht hält die Deputation um so mehr für gerechtfertigt, als die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der Regierung dießfalls eine hinrei chende Garantie darbietet. Außer den Mitteln, welche bereits erwähnt sind, um einem momentanen Nothstande in einzelnen Orten zu begegnen, findet die Deputation noch zwei andere zu bemerken, denen wenigstens nicht ganz ein günstiger Einfluß abzu sprechen sein wird. Das eine besteht in der Herabsetzung des Zolles auf Reis. Schon in der ständischen Schrift vom 28. November 1833 ist der Antrag auf Vermittelung wegen Herabsetzung des Zolles auf Reis von 3 Thlr. -- aufl Thlr. pr. Centner, gestellt und in der ständischen Schrift vom 22. November 1837 wiederholt worden. Im Landtagsabschiede von 1837 ist die Jntercession zu gesichert und im Jahre 1839 der Zoll von 3 Thlr. auf 2 Thlr. herabgesetzt worden. Da der Reis ein gesundes Nahrungsmittel und bei Wohlthätigkeitsanstalten des Staats und der Kommunen ein häufig gebrauchter Artikel ist, so erscheint cs gewiß sachgemäß, daß wenigstens auf das laufende Jahr die finanzielle Rück sicht, welche früheren Aeußerungen der Staatsregierung zu Folge den gänzlichen Wegfall des Zolles verbietet, hintangesetzt werde. Die Deputation macht da her den Vorschlag, die Kammer wolle im Verein mit der ersten Kammer die Regierung er suchen, die Freigebung des Reises vom Vereinszoll im laufenden Jahre in Erwägung zu ziehen und für den Fall des Einverständnisses diese Freigebung herbeizuführen. Als das andere Mittel erscheint die Einschärfung der im Lande bestehenden münzpolizeilichen Vorschriften. Die Deputation hat nämlich in Erfahrung ge bracht, daß hie und da in den Fabrikdistricten das zwischen Arbeitgebern und Arbeitern bestehende Verhältniß von den erstem benutzt wird, um an die letztem nicht nur zu leichte Goldmünzen zu einem verhältnißmäßig hohem Werthe, son dern auch Courantmünzen nach einem andern als dem gesetzlichen Maaßstabe sehr häufig unter Anrechnung eines Aufgeldes auszugeben. Es springt in die Au gen, daß ein solches Verfahren den Arbeiter in Nachtheil versetzt und daß der in jetzigen Zeiten bei einigen Fabrikbranchen ohnehin kärgliche Lohn dadurch noch mehr geschmälert wird. Die Deputation nimmt daher keinen Anstand, bei der Kammer darauf anzutragen: