Decret an die Stande. Ten grosseren deutschen Zollverband und die engeren Steuer- Vereine betreffend. Eingcgangen bei der II. Kammer am 8. December 1842. S-e. Königliche Majestät lassen den getreuen Ständen die wichtigeren Ereignisse, welche sich bezüglich des grösseren deutschen Zollverbandes rind der mit demselben zusammenhängenden engeren Steuervcreine seit dem vorigen Land tage zugetragen und die, sowohl auf die innere Befestigung und Entwickelung, als auch auf die weitere Ausdehnung dieser wichtigen Staatcnverbindungen, so wie auf deren Handels - nnd Verkehrsvcrhältnisse zu fremden Staaten den ent schiedensten Einfluß geäussert haben, nachstehende Eröffnungen, mit ausdrück licher Hinweisung auf die ständische Schrift vom 19. Juni 1840, andurch zu gehen. Was zunächst den Zollverband selbst betrifft, so ist den getreuen Ständen aus dem allerhöchsten Decret vom 21. April 1840 erinnerlich, daß Derselbe, einer, von der Königs. Preussischen Regierung noch innerhalb der Kündigungsfrist abgegebenen Erklärung zufolge, sich mit dem Schluß des Jahres 1841 aufgelöst haben würde, wenn die ein- geleneten und staltgesundenen Verhandlungen über diejenigen Modifikationen und Voraussetzungen, unter welchen gedachte Regierung in eine neue Periode des Vereins übertreten zu können glaubte, erfolglos geblieben wären. Diese Verhandlungen haben jedoch zu dem erwünschten und allseitig befrie digenden Resultat geführt, daß die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereines vorläufig auf ander- weite zwölf Jahre vom I. Januar 1842 anfangend, also bis zum letzten December 1853 unter gewissen (weiter unten zu erwähnenden) Modifikationen einiger früheren Vertragsbestimmungen, festgesetzt wor- rcn ist, ungleichen daß der Vertrag, dafern er nicht mindestens zwei 1*