deutscher Staaten, ja selbst gegen wohlbegründetes Eigenthum zu Werke gegangen wurde, dieß braucht die unterzeichnete Deputation nicht weitläufig auseinander zu setzen; es wird sür den vorliegenden Zweck genügen, hierüber eine Stelle aus den der unterzeichneten Deputation vorliegenden Entscheidungsgründen zu einem Er kenntnisse des gewiß überall in höchster Achtung stehenden obersten Gerichtshofes in Sachsen wörtlich nützutheilen. Derselbe lautet: „Die Grundrechte griffen ohne Zweifel, indem sie wohlerworbene Rechte obne alle Entschädigung in Wegfall brachten, in das Privateigcnthnm auf eine Weise ein, welche zu den größten Ausnahmen gehört, deren die Gescbichte, einem geordneten Rechtszustande gegenüber, gedenkt." Auch das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden wurde durch die Grund rechte annulliri. Zwar war durch die Nationalversammlung selbst kurz zuvor bestimmt worden, „daß das Eigenthum unverletzlich sei und daß eine Enteignung nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, mir auf Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Entschädigung vorgenommen werden dürfe (§32. der Grundrechte)," zwar hatten mehrere Abgeordnete, von denen wir vorzugsweise von Vincke aus Hagen nennen nnd deshalb die von ihm gebrauchten Worte 8ub O beidrucken lassen, sehr gewichtige Einwendungen dagegen erhoben. Allein ihr Bemühen war erfolglos. Das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden wurde „als der letzte Fetzen, — die letzte Reliquie aus der alten romantischen ritterlichen Zeit, wo das Horn einst beim Schnatzuge über Feld nnd Haide ertönte," bezeichnet und die unentgeldliche Aufhebung desselben am 5. October 1848 theils unter der Liebkosung: „damit der Bauer, welcher dann mit der Flinte auf dem Rücken seinen Kohl absuchen dürfe, der Nationalversammlung dankbar sein könne," theils unter der Drohung: „daß der Bauernkrieg vor der Thüre stehe, üsunihul nute portrrs," theils unter der Mahnung: „daß der kalte einseitige juristische Stand- punct nicht eingenommen werden dürfe und mit warmer Begeisterung an die Aufhebung des allerlästigsten R e ch t e s gegangen werden müsse," mit 2 44 gegen 137 Stimmen decretirt, und dieser Beschluß auch bei der zweiten Lesung der Grundrechte in der Hauptsache aufrecht erhalten. Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der deutschen consti- tuirenden Nationalversammlung zu Frankfurt am Main, Band IV. S. 2388 bis 2426, S. 2438 bis 2463 und Band VI. S. 4281 und flgd. Nach der am 2 7. December 1848 erfolgten Publikation der Grundrechte durch den Reichsverweser erklärte die sächsische Regierung den 17. Januar 1849 bei Eröffnung des Landtages: