LI. Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer über bas allerhöchste Decret vom 19. Februar 1852 und dessen Bei lagen unter und 11. — die Erleichterung der Erbverwandlungen und eine damit in Verbindung stehende gesetzliche Bestimmung betreffend. Eingegangen den 12. Mai 1852. (Decret, Landt.-Acten Abtheil. I. Bd. 1. S. 175 flg. Bericht der zweiten Kammer, Beilage zur III. Zlbtheil. S. 347 flg. Protokolle und Mitthcil. der zweiten Kammer vom 6. Mai 1852.) Da durch das vorliegende allerhöchste Decret und dessen Beilagen Declaration, die Erbverwandlung der Lehne betreffend, 8. Gesetzentwurf, die Abänderung einer lehnsgesetzlichen Vorschrift be treffend, einem bei dem letzten ordentlichen Landtage gestellten Anträge der Ständever sammlung entsprochen worden ist, dahin gehend, „die hohe Staatsregierung zu ersuchen, eine Erleichterung der Allodifi- cirung der Lehne, namentlich auch der auf dem Falle stehenden, durch eine Gesetzvorlage zu gewähren," so darf man sich hinsichtlich des bei den gegenwärtigen Vorlagen befolgten Grund- princips auf die jenem Anträge vorausgegangenen ständischen Verhandlungen be ziehen und im Uebrigen auf einige kurze Andeutungen beschränken. Es gehört seit mehreren Decennicn zu den wesentlichen Bestrebungen der vater ländischen Gesetzgebung, das Grundeigcnthum von den darauf liegenden Be schränkungen möglichst zu befreien. Als eine derartige Beschränkung ist, und zwar nicht erst in ver neuesten Zeit, auch der Lehnsverband angesehen worden. Beilage zur zweiten AStheilung. 1. Bd. 59