Anträgen Sich einverstanden erklärt und die unverweilte Publikation derselben zugesagt wurde. (Landtagsacten vom Jahre L849,1. Abtheil. S. 331.) Hierauf ward auch das Reichsgesetz, die Grundrechte des deutschen Böl kes betreffend, mittelst Verordnung vom 2. Mär; 1849 mit dem Befehle, „ diesem Gesetze gebührend nachzugehen", wirklich publicirt. Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1849 S. 33. Unter solchen Verhältnissen sind also die Grundrechte des deutschen Volkes in Sachsen publicirt worden. Wie bald darauf die Revolution förmlich aus brach, wie man zwar an vielen Thüren lesen konnte, „Heilig ist das Eigenthum", aber dessen ungeachtet sehen mußte, wie dasselbe gewalisam entrissen, zu Barri- kaden verwendet, zum Theil iu Brand gesteckt und verwüstet worden ist, dieß will die unterzeichnete Deputation nicht näher darlegen; — sie geht vielmehr zum folgenden Abschnitte ihres Berichtes über, und zwar zu der Frage: 111. ist die erfolgte unentgeldliche Entziehung der Jagdgerechtigkeiten auf fremdem Grund und Bodcn für gerechtfertigt zu erklären? Die Untcrzeicbncten verneinen diese Frage 1) aus allgemeinen und 2) aus besonderen Rechts-, Gerechtigkcits- und Billigkeitsgründcn, und haben der geehrten Kammer hierüber Folgendes zur Prüfung vorzutragen: zu 1. Daß in das wohlerworbene Eigenthum des Andern zu Gunsten des Einen nicht eingegriffen werden darf, ist eine sittliche Regel, die keinen Widersacher duldet. Tief in des Menschen Brust ist sie eingegraben und mahnt bei jedem Schritt und Tritt an die sorgsamste Befolgung. Dieß gilt nicht blos in Rücksicht der spe- ciellen Beziehungen der Menschen zu einander, sondern auch in der weitesten Be deutung. Auf den Satz „ neminem Inecke" kann am Ende alles Recht zurück geführt werden. Auch der Staat, der als höchster sittlicher Organismus erscheint, hat diese Regel durch seine Organe zu beobachten, auch er muß das Eigenthum respcctiren, auch er darf wohlerworbene Rechte nicht kränken, verletzen oder aufhebcn. Er darf dieß weder als aufsehcnde, noch als ausübende Gewalt, und selbst, indem er seine legislative Function erfüllt, ist er, obschon hinsichtlich dieses lex esto absolut unbeschränkt, so doch an die innerhalb der logischen und sittlichen Mög lichkeit bestimmten Grenzen gebunden. Ueberschrcitet der Staat die durch leine Beilage zur zweiten Abteilung. 1. Bd. 15