1 l 1 bürgern von einer andern Classe von Staatsbürgern aufgehoben wird, und daß es im Interesse der Zeit liegt, daß Jeder nur der Staatsgewalt und keiner Privat gewalt unterthan ist. Den andern politischen Grund, den ich aber nur als einen momentanen betrachten kann, würde ich finden in der Aufregung, die in den Pe titionen geschildert wird, die sich an vielen Orten an den Gedanken des Fort bestehens jener Rechte knüpft. Vielleicht könnte es noch einer nähern Unter suchung bedürfen, ob diese Aufregung, oder wie ein geistreicher Redner vor mir sagte, ob diese Mißverständnisse nicht weniger natürliche, als vielmehr künstlich hcrvorgebrachte sind. Ich will das dahin gestellt sein lassen. Genug, die Aus regung ist da, und es ist Grundsatz einer weisen Politik, wo es sich um Herstellung eines neuen Staatsgebäudes handelt, alle Hindernisse möglichst zu beseitigen, die der Eintracht unter allen Classen der Staatsbürger im Wege stehen können. Aus diesem Grunde bin ich mit dem Ausschüsse sür Beseitigung dieser Rechte. — Jcb kann mich aber nicht davon überzeugen, daß hier ausnahmsweise von einer ge rechten Entschädigung, von Beachtung dieses Kriteriums des § 2 6. nicht die Rede sein solle. Von mehreren Rednern und im Ausschußberichte ist als besonderer Charakter dieser Art von Rechten, und somit als Grund des Wegfalls derselben hingcstellr worden, daß sie Hoheitsrechte, Regalien seien. Meiner Ansicht nach kann der Titel, die Benennung eines Rechtes über den Charakter desselben nicht entscheiden, und es zu keinem andern Rechte machen. Man hat hierbei sehr oft den rechts geschichtlichen Standpunct mit dem rechtlichen Standpunkte verwechselt, und man hat untersucht, ob die Entstehung jener Rechte in frühester Zeit eine rechtliche oder weniger begründete gewesen sei. Das würden aber historische Unter suchungen sein, und bekanntlich laufen in dieser Beziehung die verschiedenen An sichten der Gelehrten sehr auseinander. Ich glaube nicht, daß es die Aufgabe dieser hohen Versammlung sein kann, auf diesen Weg der rechtshistorischen Unter suchung zurückzugehen und zu untersuchen, auf welche Weise ein solches Recht vor vier- oder fünfhundert Jahren entstanden ist. — Es kommt hier nur darauf an, ob ein solches Recht jetzt zu Recht besteht, und das wird doch Niemand bestreiten, daß dies bei jenen Rechten der Fall ist, sonst bedürfte cs ja zur Aushebung nur einer einfachen Klage. — Sie sind nicht blos im Wege des Kaufes, sondern auch im Wege der Erbtheilung, der Cession in andere Hände gekommen, und durch Verjährung und alle Rechtstitel, die wir sür den Erwerb des Eigenthums kennen, in das Eigenthum des letzten Besitzers übergegangcn. Es kann also die Unter suchung nur eine müßige sein, die sich damit beschäftigt, die Frage zu lösen, auf welche Weise jene Rechte vor vier- oder fünfhundert Jahren entstanden sind. Im Ucbrigen scheint mir auch der Begriff Hoheitsrechte, Privilegium so schwankend zu sein, daß, wie schon vorhin von dem Redner vor mir bemerkt worden ist, derselbe Beilage zur zweiten Abteilung 1. Bd. 11