II. Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer, das Decret vom 12. Januar 1852 betreffend. Eingegangen den 30. Januar 1852. (Decret, Landt.-Acten I. Abth. 1. Bd. S. 10 flg.) (§ine umfassendere Aufgabe als das vorliegende Decret dem zunächst zusammen zuberufenden außerordentlichen Landtag in Aussicht stellt ist wohl kauin jemals einer Ständeversammlung gegeben worden. Es handelt sich um mindestens sieben weitläufige Vorlagen deren jede beinahe für sich allein einen Landtag genügend beschäftigen würde. Es handelt sich um nichts weniger als um Neugestaltung des gesummten materiellen und Prozeß-Rechts verbunden mit einer neuen Behörden organisation. Ein Theil jener Vorlagen beruht allerdings auf frühem Ständi schen Verhandlungen. Schon bei Eröffnung des Landtags 1833— 1834 wurde Seiten der Staatsregierung die Entwerfung umfassender Gesetzbücher über das Civil- und Criminalrccht und die Revision der Gerichtsordnungen angekün digt, auch Seiten der Stände die beschleunigte Vorlage eines Civilgesetzbucbs und einer Civilgerichtsordnung durch die Ständische Schrift vom 27.Juni 1834 (Landt.-Act. I. Abth. 3. Bd. S. 616) beantragt, während man sich in Betreff des Criminalgesctzbuchs bei der versprochenen Vorlage zu nächstem Landtag beru higte. Diese ist auch erfolgt und hat bekanntlich zu Emanirung des Eriminal- gesetzbuchs vom 30. März 1838 geführt. Im Jahre 1842 wurde sodann eine revidirtc Criminalprozeßordnung vor gelegt, die aber an der principiellen Meinungsverschiedenheit zwischen den Facto- ren der Gesetzgebung scheiterte. Die Vorarbeiten zu dem Civilgesetzbuch und der Civilprozeßordnung konnten jedoch, obgleich im Jahre 1839 von den Ständen aufs Neue an dieselben erin nert wurde, erst jetzt ihrer Vollendung entgegengeführt werden. Beilage zur zweiten Abtheilung. 1. Bd. 18